Pflegeeltern werden in der Schweiz: Voraussetzungen und Ablauf
Pflegeeltern werden in der Schweiz: Voraussetzungen und Ablauf
Die meisten, die sich für Pflegeelternschaft interessieren, unterschätzen eines: Das Verfahren dauert nicht Wochen, sondern Monate. Und es ist nicht ein einfaches Bewerbungsgespräch, sondern eine umfassende Eignungsabklärung, bei der die Behörden tief in das eigene Leben schauen. Wer weiss, was sie erwartet, kann sich gut vorbereiten — und hat deutlich bessere Chancen auf eine Bewilligung.
Grundvoraussetzungen in der Schweiz
Die Pflegekinderverordnung des Bundes (PAVO, SR 211.222.338) legt die Grundanforderungen fest. Kantonale Richtlinien konkretisieren diese für die jeweiligen Kantone. Folgende Punkte gelten schweizweit:
Wohnraum: Das Pflegekind braucht ein eigenes Zimmer. Wohnungen ohne separaten Schlafraum für das Kind werden in der Regel nicht bewilligt.
Finanzielle Stabilität: Kein offener Betreibungsregisterauszug, ausreichendes und stabiles Einkommen. Das Pflegegeld allein gilt nicht als Einkommensgrundlage.
Gesundheit: Ärztliche Atteste beider Pflegepersonen. Chronische Erkrankungen werden nicht automatisch disqualifiziert — entscheidend ist die Belastbarkeit im Alltag.
Strafregister: Ein sogenannter Sonderprivatauszug, der auch Verurteilungen gegen Kinder und Jugendliche ausweist, ist zwingend erforderlich. Bestimmte Vorstrafen schliessen eine Bewilligung aus.
Keine Altersobergrenze: Das Gesetz legt keine maximale Altersgrenze fest. Die Behörden berücksichtigen jedoch das Alter in der Gesamtbeurteilung, insbesondere wenn ein Kleinkind aufgenommen werden soll.
Wer kann Pflegeeltern werden?
In der Schweiz ist Pflegeelternschaft nicht auf verheiratete Paare beschränkt:
- Verheiratete Paare
- Konkubinatspaare (heterosexuell und gleichgeschlechtlich)
- Alleinstehende Personen (Einzelpflegeeltern)
Entscheidend ist, dass ausreichend Zeit und Energie für das Kind vorhanden ist. Wer Vollzeit erwerbstätig ist und keine Möglichkeit hat, die Betreuung zu reduzieren, wird selten eine Bewilligung erhalten — insbesondere für jüngere Kinder.
Der Ablauf in der Praxis
Phase 1: Information und erster Kontakt
Interessierte nehmen Kontakt zum zuständigen kantonalen Jugendamt auf. In vielen Kantonen werden regelmässig Informationsabende angeboten — oft durch spezialisierte Organisationen wie PACH oder Kovive. Diese Abende sind unverbindlich und dienen der ersten Orientierung.
Phase 2: Einreichen des Gesuchs
Wer nach dem Informationsabend weitermachen möchte, reicht ein formelles Gesuch beim kantonalen Amt ein. Dazu gehören:
- Ausgefülltes Bewerbungsformular
- Lebenslauf beider Pflegepersonen
- Sonderprivatauszug aus dem Strafregister
- Betreibungsregisterauszug
- Ärztliche Atteste
- Einkommensnachweise (Lohnausweis, Steuererklärung)
- Wohnungsfotos oder Grundriss
Phase 3: Hausbesuche und Gespräche
Der zuständige Sozialdienst oder eine beauftragte Fachstelle besucht die Familie zu Hause. Dabei wird nicht primär geprüft, ob das Haus sauber ist — sondern ob das familiäre Umfeld dem Kind Stabilität, Zuwendung und Struktur bieten kann. Typische Gesprächsthemen:
- Motivation zur Aufnahme eines Pflegekindes
- Eigene Kindheitserfahrungen und Erziehungsvorstellungen
- Wie geht die Familie mit Konflikten um?
- Was weiss man über Bindungsstörungen und Traumatisierungen?
- Wie ist die Haltung gegenüber der Herkunftsfamilie?
Phase 4: Vorbereitungskurse
Viele Kantone verlangen den Besuch von Vorbereitungsseminaren, bevor die Bewilligung ausgestellt wird. Diese dauern üblicherweise zwei bis vier Tage und decken Themen wie Bindungstheorie, Besuchsrecht und rechtliche Grundlagen ab.
Phase 5: Eignungsbescheinigung
Nach positiver Prüfung erhält die Familie eine generelle Eignungsbescheinigung. Diese ist üblicherweise auf einen oder maximal drei Pflegeplätze begrenzt. Eine Bewilligung bedeutet: Die Familie ist geeignet — aber noch kein Kind ist vermittelt.
Phase 6: Passungsabklärung
Wenn ein konkretes Kind zur Vermittlung ansteht, prüft das Jugendamt, ob dieses Kind zur Pflegefamilie passt. Alter, Betreuungsbedarf, Herkunftsgeschichte und die Situation der Herkunftsfamilie spielen dabei eine Rolle.
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Unterschiede zwischen Bern und Zürich
Kanton Bern: Das Kantonale Jugendamt (KJA) ist für die Bewilligungen zuständig. In Bern ist der Prozess gut strukturiert und gut dokumentiert. Die Richtlinien des KJA sind öffentlich zugänglich. Der Tagessatz für eine Langzeitunterbringung beträgt derzeit CHF 76.00.
Kanton Zürich: Das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) übernimmt die Koordination. Zürich bietet Pflegeeltern die Möglichkeit einer sozialversicherungsrechtlichen Anstellung durch das AJB — ein Modell, das in anderen Kantonen nicht existiert. Zusätzlich können Pflegeeltern in Zürich einen steuerlichen Pauschalabzug von CHF 45.00 pro Betreuungstag geltend machen.
Wie lange dauert das Verfahren?
Von der ersten Kontaktaufnahme bis zur Platzierung eines Kindes vergehen in der Regel sechs Monate bis zwei Jahre. Das hängt vom Kanton, der Komplexität der Eignungsabklärung und der Verfügbarkeit geeigneter Kinder ab. Krisenplatzierungen können kurzfristiger organisiert werden.
Was Pflegeeltern in der Schweiz oft unterschätzen
Die emotionale Vorbereitung auf den Umgang mit der Herkunftsfamilie ist mindestens so wichtig wie das Einreichen der richtigen Unterlagen. Pflegekinder haben in der Schweiz das Recht auf Kontakt zu ihren leiblichen Eltern, sofern das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Das Besuchsrecht ist gesetzlich verankert und wird von der KESB überwacht. Pflegeeltern, die damit nicht umgehen können, geraten regelmässig in Konflikte — mit der Behörde und mit dem Kind.
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