Stiefkindadoption in Österreich: Voraussetzungen und Ablauf
Stiefkindadoption in Österreich: Voraussetzungen und Ablauf
Die Stiefkindadoption ist die häufigste Form der Adoption in Österreich. Sie beschreibt die Situation, in der ein Partner das leibliche Kind des anderen Partners offiziell adoptiert — und damit rechtlich vollständig die Elternrolle übernimmt.
Klingt unkompliziert. Ist es in vielen Fällen auch — wenn der andere leibliche Elternteil zustimmt. Wenn nicht, wird es schwieriger.
Was ist die Stiefkindadoption?
Bei der Stiefkindadoption adoptiert ein Stiefelternteil das Kind des Partners oder der Partnerin. Das Ergebnis: Das Kind hat rechtlich zwei Elternteile — den leiblichen Elternteil und den neuen Adoptivelternteil. Die rechtliche Verbindung zum anderen leiblichen Elternteil erlischt in den meisten Fällen.
Das bedeutet praktisch:
- Das Kind trägt den Familiennamen des Adoptivelternteils (oder einen Doppelnamen — je nach Vereinbarung)
- Das Kind erbt automatisch nach beiden rechtlichen Elternteilen
- Der adoptierende Stiefelternteil übernimmt Unterhaltspflichten
- Die Verbindung zum anderen leiblichen Elternteil (der anderen Seite) erlischt rechtlich — inklusive Erbrecht und Unterhalt
Voraussetzungen für die Stiefkindadoption
Das österreichische ABGB (§§ 191 ff.) regelt die Voraussetzungen. Die wesentlichen Punkte:
Alter des Adoptierenden
Der Stiefelternteil muss mindestens 25 Jahre alt sein und mindestens 14 Jahre älter als das adoptierte Kind (eine Ausnahme kann das Gericht in begründeten Fällen zulassen).
Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils
Das ist der kritischste Punkt. Die Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils — also des Ex-Partners oder der Ex-Partnerin — ist grundsätzlich erforderlich. Wenn dieser Elternteil nicht auffindbar ist, verstorben ist oder seine Rechte verloren hat, kann das Gericht entsprechend vorgehen.
Verweigert der leibliche Elternteil die Zustimmung, kann das Pflegschaftsgericht diese Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen. Das ist möglich, wenn:
- Der verweigernde Elternteil die Elternfunktion faktisch nicht ausübt
- Kein Kontakt zum Kind besteht und keine Unterhaltsleistungen erbracht wurden
- Die Verweigerung keine gerechtfertigten Gründe hat und dem Kindeswohl schadet
Das Gericht prüft immer das Kindeswohl. Eine Zustimmungsersetzung ist kein automatischer Schritt — sie erfordert eine sorgfältige Abwägung und ist nicht immer erfolgreich.
Zustimmung des Kindes ab 14 Jahren
Ab dem 14. Lebensjahr muss das Kind selbst der Adoption zustimmen. Die KJH hat das Recht und die Pflicht, das Kind in seinen Wünschen zu unterstützen und zu vertreten.
Ehegatte, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft
Seit der Reform des Adoptionsrechts 2022 (Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2022) sind Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten unter denselben Voraussetzungen zur Stiefkindadoption berechtigt. Die vollständige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare ist damit rechtlich abgesichert.
Der Ablauf der Stiefkindadoption
Schritt 1: Antrag beim Pflegschaftsgericht
Die Stiefkindadoption wird beim zuständigen Bezirksgericht (Pflegschaftsabteilung) beantragt. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen — insbesondere wenn die Zustimmung des anderen Elternteils fraglich ist.
Schritt 2: Sozialerhebung durch die KJH
Das Gericht beauftragt in der Regel die Kinder- und Jugendhilfe mit einer Sozialerhebung. Diese prüft, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient. In unkomplizierten Fällen (bestehende Beziehung zwischen Stiefelternteil und Kind, keine Kontroverse über die Zustimmung) ist diese Erhebung oft eine Formalität.
Schritt 3: Anhörung der Beteiligten
Das Gericht hört die beteiligten Parteien an — Adoptivelternteil, leiblicher Elternteil (soweit vorhanden und erreichbar), Kind (ab 14 Jahre: verpflichtend; jünger: soweit die Einsichtsfähigkeit es erlaubt).
Schritt 4: Gerichtliche Bewilligung und Adoptionsvertrag
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Adoptionsvertrag geschlossen und vom Gericht bewilligt. Die Adoption wird im Geburtsregister vermerkt.
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Was kostet die Stiefkindadoption?
Die Kosten der Stiefkindadoption sind deutlich geringer als die einer Fremdkindadoption. Typische Kostenpositionen:
- Gerichtsgebühren: Einige hundert Euro, abhängig vom Verfahren
- Anwaltskosten: Wenn Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen (empfohlen, besonders bei strittiger Zustimmung): Variable Kosten, üblicherweise nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz
- Notarkosten: In manchen Fällen für die Beurkundung des Adoptionsvertrags
- Dokumente: Geburtsurkunden, ggf. Übersetzungen, Apostillen (bei ausländischen Dokumenten)
Insgesamt liegen die Kosten einer unkomplizierten Stiefkindadoption in der Regel zwischen einigen hundert und etwa 2.000 bis 3.000 Euro — abhängig davon, ob Sie einen Anwalt benötigen und ob das Verfahren strittig ist.
Häufige Fallstricke
Der andere Elternteil ist nicht auffindbar. Wenn der leibliche Vater oder die leibliche Mutter nicht bekannt oder nicht erreichbar ist, kann das Gericht entsprechende Schritte einleiten. Das verlängert das Verfahren.
Der andere Elternteil verweigert die Zustimmung aus taktischen Gründen. In manchen Fällen dient die Verweigerung nicht dem Kindswohl, sondern der Einflussnahme auf andere familienrechtliche Streitigkeiten (z.B. laufende Unterhaltsklagen). Gerichte prüfen das sorgfältig.
Das Kind hat ambivalente Gefühle. Auch wenn ein Kind unter 14 Jahren nicht formell zustimmen muss, nimmt das Gericht die Haltung des Kindes ernst. Eine Adoption gegen den erkennbaren Willen des Kindes wird nicht bewilligt.
Alle Details zur Stiefkindadoption — Muster für das Gericht, Tipps zur Vorbereitung der Sozialerhebung und was bei strittigem Verfahren zu tun ist — finden Sie im vollständigen Ratgeber: Pflegefamilie & Adoption in Österreich.
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