Kindergeld für Pflegekinder: Wer bekommt es und was wird angerechnet?
Kindergeld für Pflegekinder: Wer bekommt es — und was passiert mit dem Pflegegeld?
Kaum ein Thema verwirrt angehende Pflegeeltern so sehr wie die Frage rund ums Kindergeld. Steht es den Pflegeeltern zu? Wird es auf das Pflegegeld angerechnet? Und was ist, wenn die leiblichen Eltern es bereits beziehen? Die Antworten sind keine Kleinigkeit — sie entscheiden über den tatsächlich ausgezahlten Betrag jeden Monat.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld beim Pflegekind?
Das Kindergeld ist eine Familienleistung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und richtet sich grundsätzlich an die Person, die ein Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat und es betreut. Bei Pflegekindern ist das komplizierter als bei leiblichen Kindern.
Pflegeeltern können Kindergeld beantragen, wenn das Pflegekind dauerhaft in ihrem Haushalt lebt und die leiblichen Eltern kein Kindergeld beziehen. In der Praxis — also bei einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII — haben die Pflegeeltern häufig Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beziehung auf längere Zeit angelegt ist.
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend ist das Kriterium der "Aufnahme wie ein eigenes Kind" im Sinne von § 32 EStG.
Ausnahme Bereitschaftspflege: Bei kurzfristiger Unterbringung (Tage bis wenige Wochen) besteht in der Regel kein Anspruch auf Kindergeld für die Pflegefamilie, da die Dauerhaftigkeit fehlt.
Was ist mit den leiblichen Eltern?
Wenn die leiblichen Eltern das Kindergeld bereits beziehen, haben die Pflegeeltern keinen parallelen Anspruch. Der Anspruch auf Kindergeld kann immer nur einer Person zustehen.
In der Praxis läuft es häufig so: Die leiblichen Eltern haben das Sorgerecht noch teilweise inne, beziehen das Kindergeld und das Jugendamt verrechnet es im Rahmen der Kostenbeteiligung der Eltern. In diesem Fall erhalten die Pflegeeltern das Kindergeld nicht direkt.
Die Anrechnung: Hier verlieren viele den Überblick
Und jetzt kommt der Punkt, den kaum jemand beim ersten Gespräch mit dem Jugendamt erklärt bekommt:
Gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII wird das halbe Kindergeld vom Pflegegeld abgezogen — und zwar unabhängig davon, wer das Kindergeld tatsächlich erhält.
Das bedeutet konkret (Stand 2025, Kindergeld = 250 € pro Kind):
- Halbes Kindergeld = 125 €
- Dieser Betrag wird vom monatlichen Pflegegeld einbehalten
Rechenbeispiel: Ein 9-jähriges Kind in Vollzeitpflege in Baden-Württemberg hat laut KVJS-Empfehlung einen Pflegegeldanspruch von 1.364 €. Nach Kindergeldanrechnung ergibt sich:
1.364 € − 125 € = 1.239 € tatsächliche Auszahlung
Das passiert auch dann, wenn die Pflegeeltern gar kein Kindergeld beziehen — das Jugendamt rechnet es trotzdem an.
Free Download
Get the Baden-Württemberg Pflegefamilie Checkliste
Everything in this article as a printable checklist — plus action plans and reference guides you can start using today.
Warum diese Regelung existiert
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kindergeld dem Kind zugutekommen soll, nicht als zusätzliche Einnahme der Pflegefamilie. Wenn Pflegeeltern das Kindergeld selbst beziehen, haben sie durch die Anrechnung unterm Strich einen Ausgleich, aber keinen Gewinn. Wer kein Kindergeld bekommt, verliert de facto 125 € im Monat durch die Anrechnung.
Diese Regelung ist bundesweit einheitlich und gilt auch in Baden-Württemberg.
Was bedeutet das für Pflegeeltern in der Praxis?
Erstens: Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie als Pflegeeltern einen eigenen Kindergeldantrag stellen können. Wenden Sie sich an die Familienkasse und schildern Sie die Situation — die Bearbeitung dauert erfahrungsgemäß einige Wochen.
Zweitens: Beachten Sie, dass das Kindergeld für das Pflegekind selbst verwaltet werden sollte. Es ist keine Kompensation für Ihren Aufwand, sondern eine staatliche Familienleistung zugunsten des Kindes.
Drittens: Die Anrechnung auf das Pflegegeld ist ein fester Bestandteil der Berechnung — lassen Sie sich vom Jugendamt immer den Nettobetrag mitteilen, also das Pflegegeld nach Abzug der Kindergeldanrechnung. Viele Tabellen und Informationsblätter zeigen nur Bruttowerte.
Wenn Sie wissen möchten, welche weiteren finanziellen Leistungen es in Baden-Württemberg gibt — von der Erstausstattungspauschale bis zur Unfallversicherung — finden Sie eine vollständige Übersicht im Ratgeber für Pflegefamilien und Adoption in Baden-Württemberg.
Häufige Fragen kompakt beantwortet
Kann ich gleichzeitig Pflegegeld und Kindergeld erhalten? Ja, aber das Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet. Netto haben Sie keinen doppelten Vorteil.
Was passiert, wenn das Pflegekind adoptiert wird? Nach Abschluss der Adoption werden die Pflegeeltern rechtlich wie leibliche Eltern behandelt. Das Pflegegeld entfällt, aber der volle Kindergeldanspruch besteht wie bei jedem anderen Kind.
Gilt die Anrechnung auch bei Verwandtenpflege? Ja. Die Regelung gilt für alle Vollzeitpflegeverhältnisse nach § 33 SGB VIII, also auch wenn Großeltern, Tanten oder Onkel die Pflegeperson sind.
Die Kindergeldfrage ist eines von vielen Details, die erst in der Praxis sichtbar werden. Wer gut vorbereitet ins Gespräch mit dem Jugendamt geht, vermeidet böse Überraschungen — und kann das Budget für das Pflegekind realistisch planen.
Get Your Free Baden-Württemberg Pflegefamilie Checkliste
Download the Baden-Württemberg Pflegefamilie Checkliste — a printable guide with checklists, scripts, and action plans you can start using today.