Kindergeld für Pflegekinder: Wer bekommt es und was wird angerechnet?
Kaum ein Thema verwirrt angehende Pflegeeltern so sehr wie die Frage rund ums Kindergeld. Steht es den Pflegeeltern zu? Wird es auf das Pflegegeld angerechnet? Und was ist, wenn die leiblichen Eltern es bereits beziehen? Die Antworten sind keine Kleinigkeit — sie entscheiden über den tatsächlich ausgezahlten Betrag jeden Monat.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld beim Pflegekind?
Das Kindergeld ist eine Familienleistung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und richtet sich grundsätzlich an die Person, die ein Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat und es betreut. Bei Pflegekindern ist das komplizierter als bei leiblichen Kindern.
Pflegeeltern können Kindergeld beantragen, wenn das Pflegeverhältnis auf längere Zeit angelegt ist und das Kind in ihrem Haushalt lebt. In der Praxis — also bei einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII — prüft die Familienkasse die Voraussetzungen im Einzelfall.
Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend ist das Kriterium der "Aufnahme wie ein eigenes Kind" im Sinne von § 32 EStG.
Ausnahme Bereitschaftspflege: Bei einer nur kurzfristigen Bereitschaftspflege besteht in der Regel kein Anspruch auf Kindergeld für die Pflegefamilie; die Familienkasse prüft die Dauerhaftigkeit im Einzelfall.
Was ist mit den leiblichen Eltern?
Wird für das Kind bereits Kindergeld an eine andere berechtigte Person gezahlt, erfolgt keine parallele Auszahlung. Lassen Sie prüfen, wer vorrangig anspruchsberechtigt ist.
Welche Person das Kindergeld erhält und wie es bei den Leistungen berücksichtigt wird, hängt vom Einzelfall ab; stimmen Sie dies mit Familienkasse und Jugendamt ab.
Die Anrechnung: Hier verlieren viele den Überblick
Und jetzt kommt der Punkt, den kaum jemand beim ersten Gespräch mit dem Jugendamt erklärt bekommt:
Gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII wird das halbe Kindergeld vom Pflegegeld abgezogen. Wie Auszahlung und Anrechnung in Ihrem Fall zusammenspielen, klären Sie mit Jugendamt und Familienkasse.
Das bedeutet konkret (Stand 2025, Kindergeld = 250 € pro Kind):
- Halbes Kindergeld = 125 €
- Dieser Betrag wird vom monatlichen Pflegegeld einbehalten
Rechenbeispiel: Ein 9-jähriges Kind in Vollzeitpflege in Baden-Württemberg hat nach den herangezogenen Empfehlungstabellen einen Pflegegeldanspruch von 1.314–1.364 €. Nach Kindergeldanrechnung ergibt sich — je nach zugrunde gelegter Tabelle —:
1.314–1.364 € − 125 € = 1.189–1.239 € tatsächliche Auszahlung
Die konkrete Berechnung prüfen Sie anhand des Bescheids; örtliche Umsetzung und zugrunde gelegte Empfehlungstabelle können eine Rolle spielen.
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Warum diese Regelung existiert
Die gesetzliche Anrechnung kann dazu führen, dass die tatsächliche Auszahlung geringer ist als der Tabellenbetrag. Prüfen Sie die Berechnung anhand des Bescheids.
Diese Regelung ist bundesweit einheitlich und gilt auch in Baden-Württemberg.
Was bedeutet das für Pflegeeltern in der Praxis?
Erstens: Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie als Pflegeeltern einen eigenen Kindergeldantrag stellen können. Wenden Sie sich an die Familienkasse und schildern Sie die Situation — die Bearbeitung dauert erfahrungsgemäß einige Wochen.
Zweitens: Beachten Sie, dass das Kindergeld für das Pflegekind selbst verwaltet werden sollte. Es ist keine Kompensation für Ihren Aufwand, sondern eine staatliche Familienleistung zugunsten des Kindes.
Drittens: Die Anrechnung auf das Pflegegeld ist ein fester Bestandteil der Berechnung — lassen Sie sich vom Jugendamt immer den Nettobetrag mitteilen, also das Pflegegeld nach Abzug der Kindergeldanrechnung. Viele Tabellen und Informationsblätter zeigen nur Bruttowerte.
Wenn Sie wissen möchten, welche weiteren finanziellen Leistungen es in Baden-Württemberg gibt — von der Erstausstattungspauschale bis zur Unfallversicherung — finden Sie eine vollständige Übersicht im Ratgeber für Pflegefamilien und Adoption in Baden-Württemberg.
Häufige Fragen kompakt beantwortet
Kann ich gleichzeitig Pflegegeld und Kindergeld erhalten? Ja, wenn die Voraussetzungen für Kindergeld vorliegen; es wird zur Hälfte angerechnet. Netto haben Sie keinen doppelten Vorteil.
Was passiert, wenn das Pflegekind adoptiert wird? Nach Abschluss der Adoption werden die Pflegeeltern rechtlich wie leibliche Eltern behandelt. Das Pflegegeld entfällt, aber der volle Kindergeldanspruch besteht wie bei jedem anderen Kind.
Gilt die Anrechnung auch bei Verwandtenpflege? Ja. Die Regelung gilt für alle Vollzeitpflegeverhältnisse nach § 33 SGB VIII, also auch wenn Großeltern, Tanten oder Onkel die Pflegeperson sind.
Die Kindergeldfrage ist eines von vielen Details, die erst in der Praxis sichtbar werden. Wer gut vorbereitet ins Gespräch mit dem Jugendamt geht, vermeidet böse Überraschungen — und kann das Budget für das Pflegekind realistisch planen.
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