Pflegegeld NRW 2026: Aktuelle Sätze, Tabelle und Sonderleistungen
Pflegegeld NRW 2026: Aktuelle Sätze, Tabelle und Sonderleistungen
Pflegeeltern bekommen in NRW kein Gehalt — aber sie bekommen eine Aufwandsentschädigung, die 2026 so hoch ist wie noch nie. Das MKJFGFI (Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration) hat mit Runderlass vom 6. März 2026 neue Pauschalbeträge festgesetzt. Hier sind alle Zahlen, die Sie kennen müssen.
Die aktuellen Pflegegeldsätze NRW 2026
NRW berechnet das Pflegegeld aus zwei Komponenten: den materiellen Aufwendungen (Unterhalt des Kindes) und dem Erziehungsbeitrag (Anerkennung Ihrer Erziehungsleistung). Beide zusammen ergeben den monatlichen Gesamtbetrag.
| Altersgruppe | Materielle Aufwendungen | Erziehungsbeitrag | Gesamtbetrag monatlich |
|---|---|---|---|
| 0 bis unter 6 Jahre | 764,00 € | 439,00 € | 1.203,00 € |
| 6 bis unter 12 Jahre | 923,00 € | 439,00 € | 1.362,00 € |
| 12 bis unter 18 Jahre | 1.072,00 € | 439,00 € | 1.511,00 € |
Quelle: Runderlass MKJFGFI NRW, 06.03.2026 (§ 39 SGB VIII)
Der Erziehungsbeitrag wurde für 2026 einheitlich auf 439 Euro für alle Altersgruppen festgesetzt — eine Steigerung gegenüber den Vorjahren (2024: ~420 €, 2025: ~430 €). Die materiellen Aufwendungen steigen mit zunehmendem Alter, weil ältere Kinder mehr kosten: Kleidung, Schulbedarf, Hobbys, Freizeitaktivitäten.
Erziehungsstellen: Erhöhte Sätze im LVR-Bereich
Für spezialisierte Erziehungsstellen — also Pflegestellen für Kinder mit schwerwiegenden Entwicklungsstörungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die eine pädagogische Qualifikation der Pflegeeltern erfordern — empfiehlt das LVR-Landesjugendamt Rheinland den 3,35-fachen Erziehungsbeitrag. Das ergibt für 2026 einen Zusatzbetrag von 1.471,00 € pro Monat über dem normalen Pflegegeld.
Im LWL-Bereich (Westfalen-Lippe) gibt es vergleichbare Regelungen für die Westfälischen Pflegefamilien (WPF) — ein spezialisiertes Modell für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder mit intensiver fachlicher Begleitung.
Einmalige Sonderleistungen in NRW
Neben den monatlichen Pauschalbeträgen können Pflegeeltern in NRW einmalige Beihilfen beantragen. Diese werden beim zuständigen Jugendamt gestellt und sind nicht automatisch — Sie müssen sie aktiv beantragen.
Erstausstattung
Wenn Sie ein Pflegekind aufnehmen, haben Sie Anspruch auf eine Erstausstattungspauschale für Kleidung, Möbel und Grundausstattung. Die genaue Höhe variiert zwischen den Jugendämtern in NRW, ist aber im Hilfeplan festzuhalten. In der Praxis liegt sie oft zwischen 500 und 1.500 Euro — abhängig vom Alter des Kindes und dem, was es mitgebracht hat.
Beantragen Sie die Erstausstattung unmittelbar bei der Aufnahme des Kindes. Nachträgliche Anträge werden mitunter nicht mehr genehmigt.
Bildung und Teilhabe (BuT)
Pflegekinder in NRW haben Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket — sofern der Haushalt der Pflegeeltern die Einkommensgrenzen des SGB II oder XII nicht überschreitet oder das Kind selbst Sozialhilfe bezieht. Die Leistungen umfassen:
- Schulbedarf: 130 Euro im ersten Halbjahr, 65 Euro im zweiten Halbjahr
- Klassenfahrten und Ausflüge: tatsächliche Kosten
- Nachhilfe und Lernförderung: bis zu 30 Stunden pro Jahr
- Teilnahme an Vereinen und Kursen: bis zu 15 Euro monatlich
- Mittagsverpflegung in Schule oder Kita: mit Eigenanteil von 1 Euro täglich
Wichtig: Auch wenn das Pflegekind nicht selbst ALG-II-Bezieher ist, können Sie BuT-Leistungen in Anspruch nehmen, wenn der Hilfeplan dies vorsieht. Klären Sie das mit Ihrem Pflegekinderdienst.
Weitere Beihilfen
- Schulanfang: Einmalige Zahlung für Schulmaterial bei Einschulung
- Ferienbeihilfe: Zuschuss für Ferienfreizeiten oder gemeinsame Urlaube
- Gesundheitskosten: Übernahme von nicht kassengedeckten Leistungen (Sehhilfen, Therapien) — Einzelfallentscheidung
- Rentenversicherung: Erstattung nachgewiesener Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegeperson (bis zu einem Höchstbetrag, wenn die Pflegeperson nicht erwerbstätig ist)
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Pflegegeld und Steuererklärung: Was gilt in NRW?
Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei — aber mit einer entscheidenden Einschränkung.
Gemäß § 3 Nr. 11 EStG ist das Pflegegeld für Vollzeitpflegekinder steuerfrei, solange es sich um eine Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII handelt und die Pflege nicht gewerbsmäßig oder berufsmäßig betrieben wird. In der Praxis bedeutet das: Bei einem oder zwei Pflegekindern in Dauerpflege ist das Pflegegeld in aller Regel steuerfrei.
Ab dem dritten Pflegekind kann das Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellen und Teile des Pflegegeldes als Einkünfte behandeln. Hier empfiehlt sich steuerliche Beratung.
Was in die Steuererklärung gehört
Auch wenn das Pflegegeld selbst steuerfrei ist, gibt es in der Steuererklärung Punkte, die Pflegeeltern betreffen:
Kindergeld: Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld für das Pflegekind erhalten. Es wird jedoch zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes im Pflegegeld angerechnet — also auf die materiellen Aufwendungen.
Kinderfreibetrag: Pflegeeltern können den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG grundsätzlich nicht geltend machen, da sie keine Eltern im steuerrechtlichen Sinne sind — außer bei einer Adoption.
Rentenversicherungsbeiträge: Falls das Jugendamt Rentenversicherungsbeiträge für Sie erstattet, sind diese steuerpflichtig, wenn sie als Arbeitgeberanteil gezahlt werden. Die genaue Behandlung ist mit einem Steuerberater zu klären.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Therapien des Pflegekindes, die nicht von der Krankenkasse oder dem Jugendamt übernommen werden, können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden — aber nur unter strengen Voraussetzungen.
Krankenversicherung des Pflegekindes
In NRW sind Pflegekinder in der Regel über die gesetzliche Krankenversicherung der Pflegeeltern familienbeitragslos mitversichert (Familienversicherung). Alternativ schließt das Jugendamt eine eigene Versicherung für das Kind ab. Klären Sie dies bei der Aufnahme des Kindes — vor allem, wenn das Kind bereits Erkrankungen oder einen hohen Therapiebedarf mitbringt.
Was das Pflegegeld nicht abdeckt
Das Pflegegeld ist eine Pauschale. Es deckt den üblichen Bedarf eines Kindes ab, aber keine außerordentlichen Kosten: eine aufwendige Kieferorthopädie, Therapiekosten bei schweren Traumatisierungen oder spezielle Hilfsmittel bei Behinderungen werden gesondert über den Hilfeplan oder die Eingliederungshilfe (SGB IX) abgerechnet.
Den vollen Anspruch kennen und nutzen
Viele Pflegeeltern lassen Geld liegen, weil sie ihre Sonderleistungen nicht beantragen — oder zu spät fragen. Unser NRW-Ratgeber enthält eine vollständige Liste aller einmaligen Beihilfen, eine Erklärung der steuerlichen Besonderheiten und praktische Hinweise, wie Sie die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen beantragen.
Zum Ratgeber: Pflegefamilie & Adoption in NRW — , sofort als PDF verfügbar.
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