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Pflegegeld steuerfrei: Was Pflegeeltern in Hessen zur Steuer wissen müssen

Viele Familien gehen davon aus, dass Pflegegeld schlicht steuerfrei ist – und freuen sich, keine Steuererklärung dafür ausfüllen zu müssen. Das stimmt nur zur Hälfte. Wer in Hessen ein Pflegekind aufnimmt und gleichzeitig ein geregeltes Einkommen bezieht, erlebt beim ersten Jahresabschluss mit dem Steuerberater eine unangenehme Überraschung: Der Progressionsvorbehalt erhöht den Steuersatz auf das eigene Gehalt – still und leise, aber real.

Pflegegeld ist steuerfrei – aber nicht ohne Folgen

Das Pflegegeld, das hessische Jugendämter an Pflegeeltern auszahlen, gilt nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) als steuerfreie öffentliche Beihilfe. Es wird direkt zur Deckung des Kindesunterhalts und zur Anerkennung der Erziehungsleistung gezahlt und zählt nicht als Einnahme aus einer Tätigkeit. Solange es sich um eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII handelt und die Zahl der betreuten Kinder den Rahmen einer Erwerbstätigkeit nicht übersteigt (in der Regel bis zu sechs Kinder), ist das Pflegegeld vollständig steuerfrei.

In Hessen setzt sich das monatliche Pflegegeld 2025 aus zwei Teilen zusammen:

Altersgruppe Sachaufwand (2025) Erziehungsbeitrag (2025) Gesamt pro Monat
0 bis 6 Jahre 798 € 430 € 1.228 €
6 bis 12 Jahre 934 € 430 € 1.364 €
12 bis 18 Jahre 1.100 € 430 € 1.530 €

Diese Beträge sind nach dem Hessischen Pflegegelderlass (zuletzt StAnz. Nr. 26/2025) festgesetzt und werden auf das Girokonto der Pflegeeltern überwiesen. Im Steuerbescheid tauchen sie nicht als zu versteuerndes Einkommen auf. Soweit, so gut.

Der Progressionsvorbehalt: Die stille Steuerfalle

Hier beginnt die Komplexität. Das Steuerrecht kennt eine Regelung, die auf den ersten Blick widersprüchlich wirkt: Steuerfreie Einkünfte können trotzdem den Steuersatz erhöhen. Dieser Mechanismus heißt Progressionsvorbehalt und ist in § 32b EStG geregelt.

So funktioniert er in der Praxis:

  1. Das Finanzamt addiert Ihr steuerpflichtiges Einkommen (z. B. Ihr Gehalt) und das steuerfreie Pflegegeld zu einem fiktiven Gesamteinkommen.
  2. Aus diesem höheren Gesamteinkommen ermittelt es den Steuersatz (die Progressionskurve).
  3. Diesen höheren Satz wendet es dann nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen an.

Das Pflegegeld selbst wird also nie besteuert. Aber das übrige Einkommen trägt eine höhere Steuerlast, weil das Finanzamt so tut, als verdiene man insgesamt mehr.

Ein konkretes Rechenbeispiel für Hessen

Eine Familie in Frankfurt hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 60.000 €. Sie nehmen ein Schulkind (8 Jahre) auf und erhalten 2025 monatlich 1.364 € Pflegegeld – also 16.368 € im Jahr.

  • Ohne Progressionsvorbehalt würde der Steuersatz auf 60.000 € rund 22 % betragen.
  • Mit Progressionsvorbehalt ermittelt das Finanzamt den Steuersatz auf das fiktive Gesamteinkommen von 76.368 €. Dieser Satz beträgt rund 25 %.
  • Das Ergebnis: Auf die 60.000 € Gehalt werden 25 % statt 22 % fällig – das macht bei einem Ehepaar mit Steuerklasse III/V mehrere Hundert Euro Mehrsteuer pro Jahr aus.

Für Familien im Rhein-Main-Gebiet, wo Einkommen im Banken- und Dienstleistungssektor häufig über 80.000 € liegen, kann der Effekt spürbar größer sein.

Kindergeld und Pflegegeld: Was wird angerechnet?

Pflegeeltern haben keinen eigenständigen Anspruch auf Kindergeld für ihr Pflegekind – dieses steht in der Regel den leiblichen Eltern zu. Zahlt das Jugendamt das Kindergeld über das Pflegegeld weiter, wird es auf den Sachaufwand angerechnet. Das bedeutet: Der Auszahlungsbetrag des Jugendamtes vermindert sich um den Kindergeldanteil (aktuell 255 € monatlich), da das Kindergeld bereits als Teil des Sachaufwandes gilt.

In der Praxis handhaben hessische Jugendämter dies unterschiedlich. Wichtig: Pflegeeltern sollten klären, ob das Kindergeld bereits im ausgezahlten Pflegegeld enthalten ist oder getrennt an die leiblichen Eltern fließt, um keine doppelten Ansprüche geltend zu machen.

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Was ist mit dem Erziehungsbeitrag – ist er wirklich steuerfrei?

Ja. Auch der Erziehungsbeitrag (430 €/Monat in 2025) ist als Teil des Pflegegeldes nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Steuerfreiheit gilt für das Gesamtpaket – Sachaufwand und Erziehungsbeitrag –, nicht nur für einen Teil davon.

Eine Ausnahme gilt, wenn Pflegeeltern gewerblich oder in deutlich über dem Durchschnitt liegender Zahl Kinder betreuen und dies den Charakter einer Erwerbstätigkeit annimmt. In diesem Fall kann das Finanzamt eine Neubeurteilung vornehmen. Für die typische Pflegefamilie in Hessen ist das aber nicht relevant.

Altersvorsorgebeiträge steuerlich berücksichtigen

Das hessische Jugendamt erstattet Pflegeeltern anteilig Beiträge zur Altersvorsorge (rund 56 € monatlich je Kind in 2026). Diese Erstattung ist ebenfalls steuerfrei, soweit sie direkt zur Deckung der Vorsorgeaufwendungen dient. Wer darüber hinaus freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, kann diese Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen – ein zusätzlicher Hebel zur Senkung der Steuerlast.

Steuererklärung als Pflegeelternteil: Was ist anzugeben?

Pflegeeltern müssen das Pflegegeld in der Steuererklärung in der Anlage N (oder auf der Vorderseite des Hauptbogens) als steuerfreie Einnahme deklarieren, damit das Finanzamt den Progressionsvorbehalt korrekt berechnen kann. In vielen Steuerprogrammen gibt es ein eigenes Feld für "steuerfreie Einnahmen mit Progressionsvorbehalt".

Wer hier unsicher ist, sollte einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein aufsuchen. Die Verbraucherzentrale Hessen bietet Pflegerechtsberatungen ab 60 € für 45 Minuten an – günstiger als ein Steuerberater, ausreichend für erste Fragen.

Fazit: Steuerfreiheit ja, aber Planung ist wichtig

Das Pflegegeld in Hessen ist steuerfrei – das ist eine gute Nachricht. Aber der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass gut verdienende Pflegeeltern mit einer höheren Steuerbelastung auf ihr übriges Einkommen rechnen müssen. Wer das im Voraus kalkuliert und entsprechende Rücklagen bildet, erlebt keine bösen Überraschungen.

Wer alle Finanzfragen rund um Pflegegeld, Erstausstattungshilfen, Altersvorsorgeerstattungen und steuerliche Abzüge strukturiert aufarbeiten möchte, findet im Ratgeber Pflegefamilie & Adoption in Hessen eine vollständige Übersicht der hessischen Regelungen – inklusive der aktuellen Sätze aus dem Pflegegelderlass und einer Schritt-für-Schritt-Erklärung des Bewerbungsprozesses.

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