Elterngeld und Kindergeld bei Adoption: Was Adoptiveltern wirklich bekommen
Eine häufige Sorge unter Adoptionsbewerben: Stehen Adoptiveltern eigentlich dieselben staatlichen Leistungen zu wie leiblichen Eltern? Die kurze Antwort: ja, weitgehend. Die etwas längere Antwort erklärt die Besonderheiten.
Elterngeld für Adoptiveltern: Der Grundsatz
Adoptiveltern haben Anspruch auf Elterngeld. Das gilt seit Langem, und das Adoptionshilfegesetz 2021 hat diesen Grundsatz nicht verändert. Entscheidend ist dabei nicht das Datum der gerichtlichen Adoption, sondern der Tag der Haushaltsaufnahme – also der Tag, an dem das Kind in den Haushalt der Adoptiveltern einzieht (Adoptionspflegezeit).
Das klingt technisch, ist aber wichtig: Die Adoptionspflegezeit kann Monate vor dem rechtskräftigen Adoptionsbeschluss beginnen. Ab dem ersten Tag, an dem das Kind im Haushalt lebt, laufen die Fristen und Ansprüche.
Wie hoch ist das Elterngeld?
Das Elterngeld entspricht dem Elterngeld für leibliche Eltern:
- Höhe: In der Regel 65 bis 67 % des vorigen Nettoeinkommens
- Mindestbetrag: 300 Euro monatlich (auch bei vorherigem Nulleinkommen)
- Höchstbetrag: 1.800 Euro monatlich
Als Bemessungszeitraum gilt das Einkommen vor dem Tag der Haushaltsaufnahme – nicht das Einkommen vor einer Schwangerschaft (das gibt es bei Adoption naturgemäß nicht).
Einkommensgrenze 2025/2026: Seit dem 1. April 2025 haben Paare mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 175.000 Euro keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Diese verschärfte Grenze gilt auch für Adoptiveltern.
Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?
Grundsätzlich gelten die normalen Elterngeldregelungen:
- Basiselterngeld: 12 Monate (plus 2 Partnermonate, wenn beide Partner Elterngeld beziehen)
- ElterngeldPlus: Doppelter Bezugszeitraum bei halbem Betrag, kombinierbar mit Teilzeit
- Partnerschaftsbonus: Zusätzliche 4 Monate bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit beider Elternteile
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Elternzeit für Adoptiveltern
Neben dem Elterngeld haben Adoptiveltern Anspruch auf Elternzeit – also unbezahlten Sonderurlaub mit Kündigungsschutz. Der Anspruch beträgt bis zu 36 Monate pro Kind und muss spätestens vor dem 8. Geburtstag des Kindes genommen worden sein.
Die Elternzeit beginnt ebenfalls mit dem Tag der Haushaltsaufnahme.
Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber beträgt bei Kindern unter drei Jahren sieben Wochen vor Beginn. Da Adoptiveltern den genauen Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme oft nicht lange im Voraus kennen, gibt es eine Sonderregelung: Bei ungeplant kurzfristiger Haushaltsaufnahme kann von der Frist abgewichen werden – eine frühzeitige Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist dennoch ratsam.
Geschwisterbonus
Haben Adoptiveltern bereits andere Kinder im Haushalt, gilt der Geschwisterbonus: Das Elterngeld erhöht sich um 10 % (mindestens aber um 75 Euro). Für die Berechnung des Geschwisterbonuses gilt beim Adoptivkind ebenfalls der Tag der Haushaltsaufnahme als Geburtsdatum.
Kindergeld bei Adoption
Der Anspruch auf Kindergeld beginnt unmittelbar mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt – auch während der Adoptionspflegezeit, bevor das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Das Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden. Die Adoptiveltern müssen nachweisen, dass das Kind dauerhaft in ihrem Haushalt lebt. Eine Vormundschaftsurkunde oder ein Beschluss des Familiengerichts zur Adoptionspflegezeit reicht dafür in der Regel aus.
Höhe (2026): Das Kindergeld beträgt 255 Euro pro Monat für jedes Kind (Wert gilt für alle Kinder gleich).
Krankenversicherung des Adoptivkindes
Das Kind muss ab dem Tag der Haushaltsaufnahme krankenversichert sein. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine beitragsfreie Familienversicherung möglich, sofern die Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Ist der oder die Hauptverdiener:in privat versichert, muss das Kind in der Regel ebenfalls privat versichert werden. Das kann erhebliche Kosten bedeuten – ein Aspekt, der bei der finanziellen Planung berücksichtigt werden sollte.
Was ist nicht möglich: Steuerliche Absetzbarkeit der Adoptionskosten
Adoptiveltern können die Kosten des Adoptionsverfahrens nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat das in ständiger Rechtsprechung bestätigt, zuletzt durch ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom Juni 2024.
Was steuerlich greift: Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Adoption.
Zusammenfassung der Leistungen
| Leistung | Anspruch | Besonderheit |
|---|---|---|
| Elterngeld | Ja | Bemessung ab Tag der Haushaltsaufnahme |
| Elternzeit | Ja, bis 36 Monate | Bis 8. Geburtstag des Kindes |
| Kindergeld | Ja, sofort | Ab Tag der Haushaltsaufnahme |
| Familienversicherung (GKV) | Ja | Bei Einhaltung der Einkommensgrenzen |
| Steuerliche Absetzbarkeit der Adoptionskosten | Nein | BFH-Rechtsprechung eindeutig |
Die finanziellen Leistungen für Adoptiveltern sind umfassend – aber die Regelungen haben Besonderheiten, die sich von der Situation leiblicher Eltern unterscheiden. Wer die Fristen und Anspruchsvoraussetzungen kennt, kann nichts verschenken.
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