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Pflegegeld steuerfrei: Was Pflegeeltern zur Steuererklärung wissen müssen

Pflegegeld steuerfrei: Was Pflegeeltern zur Steuererklärung wissen müssen

Eine der häufigsten Fragen angehender Pflegeeltern: Muss ich das Pflegegeld versteuern? Die Antwort ist eindeutig — und gleichzeitig mit einer wichtigen Einschränkung verbunden, die viele Pflegeeltern nicht kennen.

Das Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei

Das Pflegegeld für Pflegekinder ist nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Es handelt sich um eine Beihilfe aus öffentlichen Mitteln, die zur Deckung des Unterhalts des Kindes dient. Damit ist es — wie andere steuerfreie Transferleistungen — von der Einkommensteuer ausgenommen.

Das gilt für beide Komponenten des Pflegegeldes: den Sachaufwand (für den Lebensunterhalt des Kindes) und den Erziehungsbeitrag (die Anerkennung der Erziehungsleistung).

Diese Steuerfreiheit ist ein wesentlicher finanzieller Vorteil der Pflegeelternschaft gegenüber einer regulären Beschäftigung. Sie erhalten monatlich zwischen 1.178 € und 1.480 € (je nach Alter des Kindes und Bundesland) ohne Lohnsteuer und ohne Sozialversicherungsbeiträge.

Der Progressionsvorbehalt: Wann das Pflegegeld indirekt zählt

Trotz der Steuerfreiheit gilt der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das Pflegegeld wird zwar nicht selbst besteuert, aber es erhöht den Steuersatz, der auf Ihre übrigen Einkünfte angewendet wird.

Wie funktioniert das konkret?

Ihr tatsächlicher Steuersatz in Deutschland ist progressiv — er steigt mit dem Einkommen. Wenn das Finanzamt Ihren persönlichen Steuersatz berechnet, addiert es das steuerfreie Pflegegeld zunächst zu Ihrem sonstigen Einkommen hinzu. Den so ermittelten (höheren) Steuersatz wendet es dann aber nur auf Ihr tatsächlich steuerpflichtiges Einkommen an — also ohne das Pflegegeld.

Beispiel: Sie verdienen 40.000 € aus Ihrer Berufstätigkeit und erhalten 15.000 € Pflegegeld pro Jahr. Das Finanzamt berechnet den Steuersatz für 55.000 €, besteuert aber nur die 40.000 €. Das erhöht Ihren effektiven Steuersatz auf die 40.000 € — ohne dass das Pflegegeld selbst besteuert wird.

Wen betrifft das spürbar?

Der Progressionsvorbehalt wirkt sich erst dann nennenswert aus, wenn Sie ohnehin ein relativ hohes zu versteuerndes Einkommen haben. Bei einem Haushaltseinkommen unter 30.000 € ist der Effekt minimal. Bei höheren Einkommen — zum Beispiel beide Partner berufstätig, zusammen 80.000 € — kann der Progressionsvorbehalt einige hundert Euro zusätzliche Steuerlast bedeuten.

Pflegegeld in der Steuererklärung: Was muss eingetragen werden?

Auch wenn das Pflegegeld steuerfrei ist, muss es wegen des Progressionsvorbehalts in der Steuererklärung angegeben werden. Die Eintragung erfolgt in der Anlage N (falls Sie Arbeitnehmer sind) oder der Anlage SO in den Zeilen für steuerfreie Einnahmen mit Progressionsvorbehalt.

Das Jugendamt stellt keine automatische Bescheinigung aus — Sie müssen die erhaltenen Beträge selbst dokumentieren. Halten Sie die monatlichen Zahlungsbelege oder Kontoauszüge bereit.

Praktischer Tipp: Wenn Sie unsicher sind, wie Sie das Pflegegeld eintragen, fragen Sie beim Finanzamt nach oder nutzen Sie eine Steuersoftware. Die meisten modernen Programme führen Sie durch diesen Schritt.

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Kindergeld und Pflegegeld: Zusammenspiel

Pflegeeltern erhalten Kindergeld, wenn das Kind in ihrem Haushalt gemeldet ist. Das Kindergeld selbst ist ebenfalls steuerfrei. Allerdings wird es auf den Sachaufwandanteil des Pflegegeldes angerechnet: Das Jugendamt zieht in der Regel die Hälfte des Kindergelds für das erste Kind (derzeit 125 €) vom Sachaufwandanteil ab, bevor es den Pflegegeld-Gesamtbetrag überweist.

Das Kindergeld tragen Sie trotzdem in der Steuererklärung an — es wird über den Kindergeld- und Kinderfreibetrag mit Ihrer Steuer verrechnet. Das ist für Pflegeeltern kein Unterschied zur Situation biologischer Eltern.

Rentenversicherungszuschuss: Kein Steuerproblem

Das Jugendamt zahlt einen Zuschuss zur Rentenversicherung der Pflegeeltern (ab 2026: mindestens 56 € monatlich pro Pflegekind). Dieser Zuschuss ist ebenfalls steuerfrei und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Bereitschaftspflegefamilien: Besonderheiten

Bereitschaftspflegefamilien erhalten oft Tagessätze statt Monatspauschalen. Die steuerliche Behandlung ist identisch: Die Zahlungen sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

Wenn die Bereitschaftspflege einen erheblichen Teil des Jahres umfasst und die Zahlungen hoch sind, kann sich eine Beratung durch einen Steuerberater lohnen, der Erfahrung mit Pflegeeltern hat.

Stichwort „gewerbliche" Pflegestellen

Eine Randgruppe bilden sogenannte Sonderpflegestellen oder pädagogische Pflegestellen nach § 33 Satz 2 SGB VIII. Diese richten sich an Fachkräfte mit pädagogischem Hintergrund, die intensiv betreuen. Hier werden in manchen Fällen höhere, regulär honorierte Beträge gezahlt. Die steuerliche Behandlung kann abweichen — hier ist eine individuelle Beratung zwingend empfehlenswert.

Zusammenfassung

Das Pflegegeld ist für die überwiegende Mehrheit der Pflegeeltern kein steuerliches Problem. Die wichtigsten Punkte:

  1. Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
  2. Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt — erhöht also den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen.
  3. Es muss in der Steuererklärung als steuerfreie Einnahme mit Progressionsvorbehalt angegeben werden.
  4. Das Kindergeld wird auf den Sachaufwandanteil angerechnet — das Jugendamt überweist den reduzierten Betrag.

Der Pflegefamilien-Ratgeber für Deutschland enthält eine vollständige Übersicht der Pflegegeldbeträge nach Bundesland und Altersstufe sowie eine Erklärung aller finanziellen Leistungen, auf die Pflegeeltern Anspruch haben.

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