Pflegegeld steuerfrei: Was Pflegeeltern zur Steuererklärung wissen müssen
Eine der häufigsten Fragen angehender Pflegeeltern: Muss ich das Pflegegeld versteuern? Die Antwort ist eindeutig — und gleichzeitig mit einer wichtigen Einschränkung verbunden, die viele Pflegeeltern nicht kennen.
Das Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei
Das Pflegegeld für Pflegekinder ist nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Es handelt sich um eine Beihilfe aus öffentlichen Mitteln, die zur Deckung des Unterhalts des Kindes dient. Damit ist es — wie andere steuerfreie Transferleistungen — von der Einkommensteuer ausgenommen.
Das gilt für beide Komponenten des Pflegegeldes: den Sachaufwand (für den Lebensunterhalt des Kindes) und den Erziehungsbeitrag (die Anerkennung der Erziehungsleistung).
Diese Steuerfreiheit ist ein wesentlicher finanzieller Vorteil der Pflegeelternschaft gegenüber einer regulären Beschäftigung. Die Empfehlungen für 2025 liegen je nach Altersstufe zwischen 1.178 € und 1.480 €; tatsächlich ausgezahlte Sätze variieren nach Bundesland und Kommune. Diese Beträge erhalten Sie ohne Lohnsteuer und ohne Sozialversicherungsbeiträge.
Der Progressionsvorbehalt: Wann das Pflegegeld indirekt zählt
Trotz der Steuerfreiheit gilt der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das Pflegegeld wird zwar nicht selbst besteuert, aber es erhöht den Steuersatz, der auf Ihre übrigen Einkünfte angewendet wird.
Wie funktioniert das konkret?
Ihr tatsächlicher Steuersatz in Deutschland ist progressiv — er steigt mit dem Einkommen. Wenn das Finanzamt Ihren persönlichen Steuersatz berechnet, addiert es das steuerfreie Pflegegeld zunächst zu Ihrem sonstigen Einkommen hinzu. Den so ermittelten (höheren) Steuersatz wendet es dann aber nur auf Ihr tatsächlich steuerpflichtiges Einkommen an — also ohne das Pflegegeld.
Beispiel: Sie verdienen 40.000 € aus Ihrer Berufstätigkeit und erhalten 15.000 € Pflegegeld pro Jahr. Das Finanzamt berechnet den Steuersatz für 55.000 €, besteuert aber nur die 40.000 €. Das erhöht Ihren effektiven Steuersatz auf die 40.000 € — ohne dass das Pflegegeld selbst besteuert wird.
Wen betrifft das spürbar?
Der Progressionsvorbehalt kann sich insbesondere bei höherem sonstigen Einkommen spürbar auswirken.
Pflegegeld in der Steuererklärung: Was muss eingetragen werden?
Auch wenn das Pflegegeld steuerfrei ist, sollten Sie die konkrete Angabepflicht wegen des Progressionsvorbehalts mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung klären.
Halten Sie die monatlichen Zahlungsbelege oder Kontoauszüge bereit.
Praktischer Tipp: Wenn Sie unsicher sind, wie Sie das Pflegegeld eintragen, fragen Sie beim Finanzamt nach oder nutzen Sie eine Steuersoftware. Die meisten modernen Programme führen Sie durch diesen Schritt.
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Kindergeld und Pflegegeld: Zusammenspiel
Pflegeeltern erhalten Kindergeld, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt. Das Kindergeld selbst ist ebenfalls steuerfrei. Allerdings wird es auf den Sachaufwandanteil des Pflegegeldes angerechnet: Das Jugendamt zieht in der Regel die Hälfte des Kindergelds für das erste Kind (derzeit 125 €) vom Sachaufwandanteil ab, bevor es den Pflegegeld-Gesamtbetrag überweist.
Die steuerliche Behandlung des Kindergelds folgt den allgemeinen Regeln; bei Fragen zur konkreten Steuererklärung wenden Sie sich an das Finanzamt oder eine Steuerberatung.
Rentenversicherungszuschuss: Kein Steuerproblem
Das Jugendamt zahlt einen Zuschuss zur Rentenversicherung der Pflegeeltern (ab 2026: mindestens 56 € monatlich pro Pflegekind). Die steuerliche Behandlung dieses Zuschusses sollten Sie im Einzelfall mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung klären.
Bereitschaftspflegefamilien: Besonderheiten
Bereitschaftspflegefamilien erhalten oft Tagessätze statt Monatspauschalen. Die steuerliche Behandlung ist identisch: Die Zahlungen sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Wenn die Bereitschaftspflege einen erheblichen Teil des Jahres umfasst und die Zahlungen hoch sind, kann sich eine Beratung durch einen Steuerberater lohnen, der Erfahrung mit Pflegeeltern hat.
Stichwort „gewerbliche" Pflegestellen
Eine Randgruppe bilden sogenannte Sonderpflegestellen oder pädagogische Pflegestellen nach § 33 Satz 2 SGB VIII. Diese richten sich an Fachkräfte mit pädagogischem Hintergrund, die intensiv betreuen. Hier werden in manchen Fällen höhere, regulär honorierte Beträge gezahlt. Die steuerliche Behandlung kann abweichen — hier ist eine individuelle Beratung zwingend empfehlenswert.
Zusammenfassung
Das Pflegegeld ist für die überwiegende Mehrheit der Pflegeeltern kein steuerliches Problem. Die wichtigsten Punkte:
- Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
- Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt — erhöht also den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen.
- Klären Sie mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung, wie es in Ihrer konkreten Steuererklärung anzugeben ist.
- Das Kindergeld wird auf den Sachaufwandanteil angerechnet — das Jugendamt überweist den reduzierten Betrag.
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