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Pflegekind und Elternzeit: Haben Pflegeeltern Anspruch auf Elterngeld?

Wer ein Neugeborenes bekommt, hat Anspruch auf Elterngeld und kann Elternzeit nehmen. Was aber gilt, wenn man ein Pflegekind aufnimmt? Pflegeeltern können Elternzeit nehmen, erhalten für ein Pflegekind aber kein Elterngeld. Diese Unterscheidung ist vielen Bewerbern beim hessischen Jugendamt unbekannt.

Elterngeld für Pflegeeltern: Nein, Elternzeit bleibt möglich

Für Pflegekinder gibt es nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kein Elterngeld. Das gilt auch bei Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII. Pflegegeld nach § 39 SGB VIII bleibt davon unberührt.

Für die Elternzeit gilt dagegen: Sie kann bei Vollzeitpflege ab der Aufnahme des Kindes genommen werden und endet spätestens mit dem Tag vor dem achten Geburtstag. Für das Elterngeld gibt es bei Pflegekindern keinen Anspruch, unabhängig vom Alter.

Konkret bedeutet das: Bei einem Pflegekind können Sie Elternzeit nehmen, aber kein Basiselterngeld oder ElterngeldPlus beantragen.

Elternzeit: Kann ich meinen Job dafür unterbrechen?

Ja. Das BEEG gewährt Pflegeeltern das Recht auf Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen wurde und noch nicht acht Jahre alt ist.

Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber rechtzeitig (mindestens sieben Wochen vor Beginn) in Textform mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann die Elternzeit nicht einfach verweigern – der Anspruch besteht auch bei einem als Pflegekind aufgenommenen Kind.

In der Praxis sorgt diese Regelung in Hessen regelmäßig für Überraschungen: Arbeitgeber, die mit dem Pflegekinderwesen wenig vertraut sind, bezweifeln bisweilen den Anspruch. Das hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales bestätigt in seinen Informationen für Pflegefamilien, dass der gesetzliche Anspruch gilt.

Wie hoch ist die finanzielle Leistung?

Für Pflegekinder gibt es kein Elterngeld; deshalb gelten für Pflegeeltern weder die Elterngeld-Berechnung von 65 bis 67 Prozent noch der Mindest- oder Höchstbetrag des Basiselterngelds.

Das gilt auch dann, wenn die Pflegeperson vor der Aufnahme des Pflegekindes nicht erwerbstätig war.

ElterngeldPlus steht Pflegeeltern für ein Pflegekind ebenfalls nicht zur Verfügung.

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Gleichzeitig Pflegegeld und Elternzeit?

Ja. Pflegegeld vom Jugendamt und Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber können gleichzeitig bestehen. Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII dient dem Unterhalt des Kindes und wird vom Jugendamt gezahlt; ein Elterngeldanspruch für das Pflegekind entsteht dadurch nicht.

Diese Möglichkeit kann Pflegeeltern ermöglichen, in der Eingewöhnungsphase für das Kind da zu sein; die Elternzeit selbst ist jedoch keine Einkommensersatzleistung.

Was gilt nicht für den Anspruch auf Elternzeit?

Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Elternzeit nach § 15 BEEG setzt eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII voraus und gilt nicht für:

  • Kinder, die das achte Lebensjahr vollendet haben
  • Kinder, die in Bereitschaftspflege (kurzfristige Krisenintervention) aufgenommen werden
  • Kinder, die nicht im Rahmen einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII betreut werden

Bereitschaftspflege ist eine kurzfristige, krisenbedingte Unterbringung – sie begründet den hier beschriebenen Anspruch auf Elternzeit nicht. Für Pflegekinder gibt es unabhängig davon kein Elterngeld.

Elternzeit anmelden: Wo und wie?

Die Elternzeit melden Pflegeeltern ihrem Arbeitgeber in Textform an. Einen Elterngeldantrag für ein Pflegekind gibt es nicht. Fragen zu weiteren kommunalen Leistungen richten Sie an den zuständigen Pflegekinderdienst.

Für die Anmeldung der Elternzeit kann der Arbeitgeber einen Nachweis über die Aufnahme in Vollzeitpflege verlangen. Welche Unterlagen dafür ausreichen, sollten Pflegeeltern mit dem Arbeitgeber und dem Pflegekinderdienst klären.

Die Elternzeit kann ab der Aufnahme des Kindes genommen werden; eine rückwirkende Elterngeldzahlung gibt es für Pflegekinder nicht.

Tipp für die Eingewöhnungsphase

Gerade bei jüngeren Pflegekindern, die häufig Bindungsstörungen oder frühe Traumatisierungen mitbringen, ist die Eingewöhnungsphase besonders fordernd. Die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen, kann Pflegeeltern den zeitlichen Spielraum schaffen, den ein solches Kind in den ersten Monaten braucht. Welche weiteren Unterstützungen bestehen, klären Sie mit dem zuständigen Jugendamt.

Eine vollständige Übersicht aller finanziellen Leistungen für Pflegefamilien in Hessen – Pflegegeld, Erstausstattungshilfen, Altersvorsorgeerstattung, Elterngeld und mehr – finden Sie im Ratgeber Pflegefamilie & Adoption in Hessen.

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