$0 Hesse Pflegefamilie Checkliste

Pflegekind und Elternzeit: Haben Pflegeeltern Anspruch auf Elterngeld?

Wer ein Neugeborenes bekommt, hat Anspruch auf Elterngeld und kann Elternzeit nehmen. Was aber gilt, wenn man ein Pflegekind aufnimmt? Diese Frage stellen sich viele Bewerber beim hessischen Jugendamt – und die Antwort ist komplizierter, als man erwarten würde. Es gibt einen Anspruch, aber er ist an Bedingungen geknüpft, die vielen unbekannt sind.

Elterngeld für Pflegeeltern: Ja, aber nur in bestimmten Fällen

Seit der Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) besteht für Pflegeeltern unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Elterngeld. Entscheidend ist, ob es sich um eine Vollzeitpflege im Sinne des § 33 SGB VIII handelt – also um eine dauerhafte Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie.

Der Anspruch gilt für Pflegekinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (bei Einschulung oder vor dem achten Geburtstag). Ältere Kinder und Jugendliche sind vom Elterngeld ausgeschlossen – hier greift der Anspruch nicht mehr.

Konkret bedeutet das: Nehmen Sie ein Kleinkind oder Säugling als Pflegekind auf, können Sie als Pflegeelternteil für maximal 14 Monate Elterngeld beantragen. Nehmen Sie ein Schulkind über acht Jahre auf, entfällt dieser Anspruch.

Elternzeit: Kann ich meinen Job dafür unterbrechen?

Ja. Das BEEG gewährt auch Pflegeeltern das Recht auf Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber. Voraussetzung ist auch hier, dass das Kind noch nicht acht Jahre alt ist und es sich um eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII handelt.

Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber rechtzeitig (mindestens sieben Wochen vor Beginn) schriftlich mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann die Elternzeit nicht einfach verweigern – der Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Kind leiblich ist, adoptiert wurde oder als Pflegekind aufgenommen wird.

In der Praxis sorgt diese Regelung in Hessen regelmäßig für Überraschungen: Arbeitgeber, die mit dem Pflegekinderwesen wenig vertraut sind, bezweifeln bisweilen den Anspruch. Das hessische Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales bestätigt in seinen Informationen für Pflegefamilien, dass der gesetzliche Anspruch gilt.

Wie hoch ist das Elterngeld für Pflegeeltern?

Die Berechnungsgrundlage ist dieselbe wie für leibliche Kinder: Das Elterngeld beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns der letzten zwölf Monate vor der Elternzeit. Es beläuft sich mindestens auf 300 € und höchstens auf 1.800 € monatlich (Basiselterngeld).

Wer vor der Aufnahme des Pflegekindes nicht erwerbstätig war, hat ebenfalls Anspruch auf das Mindestelterngeld von 300 € monatlich.

ElterngeldPlus (längere Auszahlung bei Teilzeittätigkeit) steht Pflegeeltern ebenfalls zur Verfügung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gleichzeitig Pflegegeld und Elterngeld?

Ja, beides ist gleichzeitig möglich. Das Pflegegeld vom Jugendamt und das Elterngeld vom Staat sind zwei verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII dient dem Unterhalt des Kindes und wird vom Jugendamt gezahlt. Das Elterngeld nach BEEG wird von der Elterngeldstelle (in Hessen beim Regierungspräsidium) ausgezahlt und ist eine Einkommensersatzleistung für die Pflegeperson.

Diese Parallelität ist ausdrücklich zulässig und soll es Pflegeeltern ermöglichen, in der Eingewöhnungsphase voll für das Kind da zu sein.

Was gilt nicht als Elternzeit beim Pflegekind?

Wichtig zu wissen: Die Elternzeit und das Elterngeld bei Pflegekindern gelten nicht für:

  • Kinder, die das achte Lebensjahr vollendet haben
  • Kinder, die in Bereitschaftspflege (kurzfristige Krisenintervention) aufgenommen werden
  • Kinder, die nicht im Rahmen einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII betreut werden

Bereitschaftspflege ist eine kurzfristige, krisenbedingte Unterbringung – sie begründet keinen Elterngeldanspruch.

Antrag stellen: Wo und wie?

Den Elterngeldantrag stellen Pflegeeltern bei der zuständigen Elterngeldstelle des Regierungspräsidiums Hessen. Für Frankfurt am Main ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig; für Kassel und Nordhessen das Regierungspräsidium Kassel.

Zum Antrag gehören neben den üblichen Unterlagen (Einkommensnachweise, Arbeitgeberbescheinigung) ein Nachweis über die Vollzeitpflege – in der Regel der Pflegeerlaubnisbescheid des Jugendamtes nach § 44 SGB VIII sowie ggf. der Hilfeplanbeschluss.

Die Antragstellung ist nach der Aufnahme des Kindes möglich. Rückwirkend kann Elterngeld für bis zu drei Monate vor Antragstellung beantragt werden.

Tipp für die Eingewöhnungsphase

Gerade bei jüngeren Pflegekindern, die häufig Bindungsstörungen oder frühe Traumatisierungen mitbringen, ist die Eingewöhnungsphase besonders fordernd. Die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen und Elterngeld zu beziehen, schafft Pflegeeltern den zeitlichen Spielraum, den ein solches Kind in den ersten Monaten braucht. Hessische Jugendämter empfehlen ausdrücklich, diese Möglichkeit zu nutzen, wenn sie besteht.

Eine vollständige Übersicht aller finanziellen Leistungen für Pflegefamilien in Hessen – Pflegegeld, Erstausstattungshilfen, Altersvorsorgeerstattung, Elterngeld und mehr – finden Sie im Ratgeber Pflegefamilie & Adoption in Hessen.

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