Pflegekind aufnehmen: Erstausstattung, Kinderzulage und Familienzulage im Kanton Basel-Stadt
Bevor das erste Pflegekind einzieht, stellt sich eine sehr konkrete Frage: Was kostet das — und was wird erstattet? Wer ein Kind aufnimmt, braucht Bett, Kleider, Schulmaterial, vielleicht ein Fahrrad. Und wer zahlt was, wenn das Kind plötzlich morgen einzieht?
Die finanziellen Regelungen im Kanton Basel-Stadt sind transparent, aber über mehrere Verordnungen verteilt. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Sie wissen müssen: Erstausstattungskosten, Familienzulagen, Kinderzulagen und die Frage, wie sich das alles steuerlich verhält.
Das Pflegegeld in Basel-Stadt
Das monatliche Pflegegeld setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
Aufenthaltsbeitrag: Dieser deckt die Sachkosten für das Kind — Kost, Logis, Kleidung, Freizeitaktivitäten. Er beträgt in der Dauerpflege rund CHF 1'070 pro Monat und Kind (Stand 2026). Dieser Beitrag ist steuerfrei, weil er Auslagenersatz ist.
Betreuungsbeitrag: Diese Entschädigung gilt der erzieherischen Leistung der Pflegeeltern. Sie beträgt rund CHF 578 pro Monat. Dieser Teil ist steuerpflichtiges Einkommen — auf ihn werden AHV, IV, EO und ALV-Beiträge abgezogen, und es wird ein Lohnausweis ausgestellt.
Zusammen ergibt das einen Standardbetrag von rund CHF 1'648 pro Monat für Dauerpflege. Bei anerkannten Fachpflegefamilien kommt ein Fachpflegezuschlag von rund CHF 924 dazu.
Diese Sätze werden jährlich der Teuerung angepasst und können geringfügig variieren. Verbindliche Zahlen finden Sie im jeweils aktuellen Merkblatt des Erziehungsdepartements.
Erstausstattung: Was die Kinder mitbringen — und was nicht
Kinder, die in einer Pflegefamilie platziert werden, kommen oft mit wenig. Manchmal ein Koffer, manchmal gar nichts. Die Frage, wer die Erstausstattung finanziert, ist deshalb praktisch sehr relevant.
In Basel-Stadt gilt: Die Erstausstattungskosten für ein neu platziertes Pflegekind können beim KJD oder der zuständigen Sozialbehörde geltend gemacht werden. Es gibt keine automatische Pauschale — der Anspruch muss aktiv angemeldet werden, und der Bedarf wird geprüft.
Was in der Regel erstattet wird:
- Bett und Bettzubehör
- Grundausstattung an Kleidung
- Schulmaterial und Schulranzen
- Hygieneprodukte
Was in der Regel nicht erstattet wird:
- Luxusgegenstände oder Einrichtung, die über den Grundbedarf hinausgeht
- Spielzeug und Freizeitartikel (diese sind im laufenden Aufenthaltsbeitrag enthalten)
Praktischer Tipp: Sprechen Sie die Erstausstattung bereits im Pflegevertrag an oder klären Sie sie beim Erstgespräch mit dem ZPK. Wer nichts fragt, erhält nichts.
Familienzulage und Kinderzulage: Gilt das auch für Pflegekinder?
Hier liegt eine häufige Fehlannahme. In der Schweiz gibt es Familienzulagen (Kinderzulagen, Ausbildungszulagen), die grundsätzlich pro Kind ausbezahlt werden — unabhängig davon, ob das Kind im eigenen Haushalt lebt oder nicht.
Für Pflegekinder gilt in Basel-Stadt folgendes:
Wer hat Anspruch auf die Kinderzulage?
Zulagenberechtigt sind primär die leiblichen Eltern — also jene Person, die das Kindsverhältnis begründet. Wenn die leiblichen Eltern erwerbstätig sind, beziehen sie die Kinderzulage in der Regel weiterhin, auch wenn das Kind nicht bei ihnen wohnt.
Pflegeeltern können die Kinderzulage nur beziehen, wenn die leiblichen Eltern keinen Anspruch haben oder auf den Anspruch verzichten.
Was bedeutet das für das Pflegegeld?
Wenn die Pflegeeltern die Kinderzulage beziehen, wird diese mit dem Pflegegeld verrechnet. Das heisst: Der Aufenthaltsbeitrag des Kantons wird um den Betrag der Kinderzulage gekürzt. Das Kind erhält trotzdem denselben Gesamtbetrag — aber der Kanton zahlt weniger, weil die Zulage bereits fliesst.
Die Kinderzulage im Kanton Basel-Stadt beträgt für Kinder bis 16 Jahre CHF 265 pro Monat (Stand 2026). Für Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre gilt eine Ausbildungszulage von CHF 315 pro Monat.
Was tun, wenn unklar ist, wer die Zulage bezieht?
Wenden Sie sich an die zuständige Familienausgleichskasse (FAK) des Arbeitgebers oder — bei Nichterwerbstätigkeit — an die kantonale Ausgleichskasse Basel-Stadt. Der KJD kann ebenfalls Auskunft geben und bei Bedarf vermitteln.
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Steuern: Was ist steuerpflichtig, was nicht?
Für Pflegeeltern in Basel-Stadt gilt eine klare Aufteilung:
Aufenthaltsbeitrag (CHF 1'070): Steuerfrei. Es handelt sich um Kostenersatz, kein Einkommen.
Betreuungsbeitrag (CHF 578) und Fachpflegezuschlag: Steuerpflichtig als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Sozialabzüge werden vorgenommen, der Kanton stellt einen Lohnausweis aus.
Unterstützungsabzug in der Steuererklärung: Pflegeeltern können keinen Unterstützungsabzug für das Pflegekind geltend machen — die Beiträge des Kantons decken den Unterhalt bereits ab.
Kinderzulage: Wenn die Pflegeeltern die Kinderzulage beziehen, muss diese ebenfalls deklariert werden. Das Erziehungsdepartement stellt jährlich Merkblätter zur Steuererklärung für Pflegeeltern zur Verfügung, die die genaue Handhabung erläutern.
Ein realistisches Bild der Zahlen
Kein Mensch nimmt ein Pflegekind auf, um Geld zu verdienen — und das ist gut so, denn das Pflegegeld ist keine Einnahmequelle. Es ist Auslagenersatz plus eine symbolische Entschädigung für den erzieherischen Aufwand.
Nach Abzug von Sozialversicherungen und nach Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für das Kind bleibt netto wenig übrig. Für Familien mit einem Haushaltseinkommen im Basler Durchschnitt (Paare mit Kindern: ca. CHF 129'000 Median-Jahreseinkommen) ist das Pflegegeld ein Beitrag, kein Ersatz.
Was Sie erhalten: die Gewissheit, dass das Kind materiell versorgt ist, ohne dass Sie Ihr eigenes Budget belasten müssen. Und bei Kindern mit erhöhtem Bedarf — Fachpflege, besondere medizinische oder therapeutische Massnahmen — zahlt der Kanton darüber hinaus.
Wenn Sie wissen möchten, wie der Abklärungsprozess beim KJD im Detail aussieht, welche Dokumente Sie vorbereiten müssen und wie sich Pflegegeld und Kinderzulage in Ihrer Steuererklärung korrekt abbilden, enthält der Ratgeber Pflegefamilie & Adoption im Kanton Basel-Stadt eine vollständige, aktualisierte Übersicht.
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