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Adoption für Regenbogenfamilien in Deutschland: Rechte, Möglichkeiten und Realität

Für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland hat sich die rechtliche Lage in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Mit der Öffnung der Ehe für alle im Jahr 2017 wurden die letzten formalen Hürden für die gemeinschaftliche Adoption beseitigt. Aber was bedeutet das in der Praxis? Welche Wege stehen Regenbogenfamilien tatsächlich offen, und wo liegen die realen Hürden?

Was ist seit 2017 rechtlich möglich?

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Öffnung der Ehe im Oktober 2017 können verheiratete gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland ein Kind gemeinschaftlich adoptieren. Das war in eingetragenen Lebenspartnerschaften zuvor nicht möglich – dort war nur die sukzessive Adoption erlaubt (ein Partner adoptiert, der andere übernimmt dann). Diese Unterscheidung ist Geschichte.

Im Jahr 2024 wurden laut Statistischem Bundesamt 108 Kinder von gleichgeschlechtlichen Ehepaaren gemeinschaftlich adoptiert. Das entspricht etwa 3 % aller Adoptionen in Deutschland.

Drei Adoptionswege für Regenbogenfamilien

1. Stiefkindadoption (der häufigste Weg)

Der weitaus häufigste Adoptionsweg für Regenbogenfamilien ist die Stiefkindadoption: Ein Partner adoptiert das leibliche Kind des anderen Partners.

2024 stieg die Zahl der Adoptionen durch Stiefmütter in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften um 10 % auf 1.243 Fälle – das entspricht 34 % aller Adoptionen in Deutschland. Das zeigt: Die Stiefkindadoption ist für Regenbogenfamilien kein Randphänomen, sondern der häufigste Weg zu rechtlicher Elternschaft.

Besonderheit für lesbische Paare: Wenn ein Kind in eine bestehende Ehe hineingeboren wird und die Ehefrau der Geburtsmutter die Stiefkindadoption beantragt, ist die seit 2021 sonst verpflichtende Beratung vor Stiefkindadoptionen nach § 9a AdVermiG ausgenommen. Die Adoption wird als naheliegend und kindeswohlgerecht betrachtet.

Für alle anderen gleichgeschlechtlichen Paare gilt die Beratungspflicht. Das ist kein Misstrauensvorwurf, sondern eine standardisierte Schutzmaßnahme für alle Beteiligten.

2. Gemeinschaftliche Fremdadoption

Verheiratete gleichgeschlechtliche Paare können, genau wie verschiedengeschlechtliche Ehepaare, ein fremdes Kind adoptieren. Die Voraussetzungen sind identisch: Mindestalter 25 Jahre, stabile Lebensverhältnisse, Eignungsfeststellung durch das Jugendamt, Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis, Lebensbericht.

In der Praxis bedeutet das: gleichgeschlechtliche Paare durchlaufen dasselbe Verfahren wie andere Paare. Formale Diskriminierung gibt es nicht mehr.

Die Realität ist jedoch, dass die Nachfrage bei weitem das Angebot übersteigt. Bei der Eignungsprüfung und beim Matching spielen viele Faktoren eine Rolle – und es gibt keine Garantie, dass gleichgeschlechtliche Paare bei der Auswahl bevorzugt oder benachteiligt werden. Das hängt stark von der jeweiligen Vermittlungsstelle und dem individuellen Fall ab.

3. Verwandtenadoption

Wenn ein Kind mit einem der Partner durch Verwandtschaft verbunden ist (z.B. ein Neffe oder Enkel), gelten die Regeln der Verwandtenadoption (§ 1756 BGB). Hier bleiben andere Verwandtschaftsverhältnisse (außer zu den leiblichen Eltern) erhalten.

Was bedeutet das für unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare?

Unverheiratete Paare – egal welcher Konstellation – können in Deutschland nur einzeln adoptieren. Ein Paar kann nicht gemeinsam adoptieren, wenn es nicht verheiratet ist. Das gilt für gleichgeschlechtliche wie für verschiedengeschlechtliche Paare gleichermaßen (§ 1741 Abs. 2 BGB).

Wer als Paar die volle gemeinsame Elternschaft anstrebt, muss heiraten – oder zunächst zumindest eine Stiefkindadoption vornehmen, sobald eines der Partner rechtlicher Elternteil ist.

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Praktische Realitäten für Regenbogenfamilien

Jugendämter sind nicht alle gleich. Obwohl rechtliche Diskriminierung verboten ist, variiert die Haltung der Sachbearbeiter:innen in der Praxis. In städtischen Regionen mit diversen Belegschaften sind die Erfahrungen von Regenbogenfamilien im Durchschnitt positiver als in einigen ländlichen Regionen.

Auslandsadoption ist komplizierter. Viele Herkunftsländer für internationale Adoptionen akzeptieren keine gleichgeschlechtlichen Paare. Thailand, eines der aktivsten Herkunftsländer für Deutschland, erlaubt derzeit keine Auslandsadoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare. Südafrika ist offener. Wer eine internationale Adoption als Regenbogenfamilie anstrebt, muss sorgfältig prüfen, welche Länder in Frage kommen.

Selbsthilfegruppen und Netzwerke. Organisationen wie der LSVD (Lesben- und Schwulenverband Deutschland) bieten spezifische Beratung zu Adoptionsrechten für Regenbogenfamilien an. Der PFAD-Bundesverband ist eine weitere Anlaufstelle. In Großstädten gibt es oft lokale Gruppen von Pflege- und Adoptivfamilien, die explizit Regenbogenfamilien ansprechen.

Was hat das Adoptionshilfegesetz 2021 geändert?

Das AdHiG 2021 hat für Regenbogenfamilien insgesamt positive Veränderungen gebracht: Der Fokus auf Offenheit, Beratung und Begleitung schützt Kinder – unabhängig davon, bei welcher Familienform sie aufwachsen. Die verpflichtende Beratung vor Stiefkindadoptionen ist kein Hindernis, sondern ein Qualitätsmerkmal.

Die rechtliche Gleichstellung ist damit formal vollständig. Was bleibt, sind die praktischen Herausforderungen: Wartezeiten, Verfügbarkeit von Kindern und die Haltung der beteiligten Fachkräfte.


Der Adoptions-Ratgeber für Deutschland enthält einen speziellen Abschnitt zu den Adoptionsmöglichkeiten für gleichgeschlechtliche Paare und Regenbogenfamilien – mit konkreten Hinweisen zu Vermittlungsstellen, rechtlichen Besonderheiten und der Vorbereitung auf die Eignungsprüfung.

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