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Pflegegeld 2025: Tabelle nach Bundesland, Altersstufe und Erhöhung

Pflegegeld 2025: Tabelle nach Bundesland, Altersstufe und Erhöhung

Das Pflegegeld für Pflegekinder variiert erheblich — je nach Alter des Kindes, Bundesland und Pflegeform. Wer ernsthaft überlegt, ein Pflegekind aufzunehmen, sollte verstehen, wie sich die Beträge zusammensetzen und was die Erhöhung für 2025 konkret bedeutet.

Wie setzt sich das Pflegegeld zusammen?

Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII besteht aus zwei Teilen:

  • Sachaufwand: Deckt den laufenden Lebensunterhalt des Kindes — Ernährung, Kleidung, Hygiene, Schulmaterial, Freizeitaktivitäten.
  • Erziehungsbeitrag: Eine Anerkennung der Erziehungsleistung der Pflegeeltern. Er ist ein pauschales Honorar, kein Lohn.

Beide Bestandteile zusammen ergeben den Gesamtbetrag, den Pflegeeltern monatlich erhalten.

Das Pflegegeld wird vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge regelmäßig in Form von Empfehlungen fortgeschrieben. Die Bundesländer übernehmen diese Empfehlungen mit unterschiedlichen Verzögerungen und Abweichungen.

Orientierungswerte 2025 nach Empfehlung des Deutschen Vereins

Diese Werte dienen als Orientierung — was tatsächlich ausgezahlt wird, hängt vom jeweiligen Bundesland und der zuständigen Gemeinde ab.

Altersstufe Sachaufwand Erziehungsbeitrag Gesamt monatlich
0 bis 6 Jahre 748 € 430 € 1.178 €
6 bis 12 Jahre 884 € 430 € 1.314 €
12 bis 18 Jahre 1.050 € 430 € 1.480 €

Für 2026 liegen die Empfehlungen des Deutschen Vereins leicht darüber: 1.203 € / 1.362 € / 1.511 € (die Bundesländer setzen diese zeitversetzt um).

Pflegegeld erhöhung 2025: Was hat sich verändert?

Der Deutsche Verein hat für 2025 eine Anpassung der Pauschalsätze empfohlen, die die gestiegenen Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Im Vergleich zu 2023 sind die Sachaufwandsbeträge um rund 5 bis 8 Prozent gestiegen, je nach Altersstufe.

Wichtig: Nicht alle Bundesländer setzen die neuen Empfehlungen sofort um. Bayern und Baden-Württemberg gelten als zuverlässig bei der zeitnahen Anpassung. Berlin hat historisch gesehen erhebliche Verzögerungen.

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Unterschiede zwischen den Bundesländern

Die föderale Struktur führt zu deutlichen regionalen Unterschieden:

Bayern: Liegt traditionell über den Empfehlungen des Deutschen Vereins. Für Kinder ab zwölf Jahren sind in Bayern Gesamtbeträge von über 1.600 € monatlich möglich. Bayern bietet zudem ein Landespflegegeld von 1.000 € jährlich für Pflegekinder mit Behinderung ab Pflegegrad 2.

NRW: Die Altersstaffelung in NRW weicht von den Bundesempfehlungen ab — hier wird in 7-Jahres-Schritten gestaffelt (0–7, 7–14, 14–18), während der Deutsche Verein 6-Jahres-Schritte empfiehlt. Das führt über die gesamte Kindesbiografie zu unterschiedlichen Gesamtauszahlungen.

Hessen: Zahlt vergleichsweise hohe Sätze. Der Gesamtbetrag für ältere Pflegekinder kann in Hessen 1.445 € oder mehr betragen.

Berlin: Hat historisch niedrige Sätze mit erheblichen Anpassungsverzögerungen. Pflegeeltern in Berlin sollten beim Pflegekinderdienst direkt nach den aktuellen Berliner Sätzen fragen, da diese teils deutlich unter den Bundesempfehlungen liegen.

Baden-Württemberg: Gut im Mittelfeld, mit klaren KVJS-Empfehlungen, die von den meisten kommunalen Jugendämtern übernommen werden.

Niedersachsen und Sachsen: Liegen ebenfalls nahe an den Bundesempfehlungen, mit leichten Abweichungen je nach Gemeinde.

Was ist mit dem Kindergeld?

Pflegeeltern haben Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind in ihrem Haushalt lebt. Allerdings wird das Kindergeld auf den Sachaufwandanteil des Pflegegeldes angerechnet: In der Regel wird die Hälfte des Kindergelds für das erste Kind (derzeit 125 €) vom Sachaufwand abgezogen. Das reduziert den Gesamtbetrag, den das Jugendamt überweist.

Das bedeutet: Ihr Netto-Zufluss aus Pflegegeld und Kindergeld zusammen liegt oft leicht unter dem nominalen Gesamtbetrag der Tabelle.

Zusätzliche einmalige Leistungen

Neben dem monatlichen Pflegegeld können Pflegeeltern in der Regel weitere Leistungen beantragen:

  • Erstausstattung: Für Möbel, Kinderwagen, Kleidung bei Aufnahme des Kindes
  • Besondere Anlässe: Zuschüsse für Einschulung, Konfirmation, Kommunion, Taufe
  • Ferienreisen und Klassenfahrten: Pauschalbeträge für Urlaub oder Schulfahrten
  • Therapiekosten: Bei diagnostiziertem Förderbedarf (z. B. Ergotherapie, Logopädie) werden die Kosten in der Regel vom Jugendamt oder der Krankenkasse übernommen

Die genauen Regelungen variieren je nach Bundesland und Gemeinde. Es lohnt sich, beim Pflegekinderdienst explizit nach dem lokalen Leistungskatalog zu fragen.

Unfallversicherung und Rentenversicherung

Das Jugendamt erstattet in der Regel die Beiträge für eine private Unfallversicherung der Pflegeeltern — ca. 192 € pro Jahr. Zusätzlich erhalten Pflegeeltern einen Zuschuss zur Rentenversicherung (ab 2026 mindestens 56 € monatlich pro Pflegekind).

Diese Leistungen sind Teil von § 39 SGB VIII und sollten beim Abschluss der Pflegevereinbarung klar geregelt sein.

Bereitschaftspflege: Andere Sätze

Bereitschaftspflegefamilien erhalten in der Regel erhöhte Sätze, da sie kurzfristig abrufbereit sein müssen und keine reguläre Erwerbstätigkeit aufrechterhalten können. Die genauen Beträge variieren stark — viele Jugendämter zahlen Tagessätze statt Monatspauschalen, oft zwischen 50 und 90 € täglich.

Was das Pflegegeld nicht abdeckt

Das Pflegegeld ist ein Pauschalbetrag. Kinder mit besonderem Förderbedarf — etwa aufgrund von FASD (Fetales Alkohol-Spektrum-Störung), Bindungsstörungen oder Lernschwierigkeiten — verursachen häufig Kosten, die darüber hinausgehen. Therapien, spezielles Material, intensive Nachhilfe: Hier sollten Pflegeeltern frühzeitig klären, welche Leistungen das Jugendamt zusätzlich übernimmt.

Für eine vollständige Übersicht der Pflegegeldbeträge in Ihrem Bundesland sowie eine Checkliste zur Prüfung Ihres Leistungsanspruchs empfehlen wir den Pflegefamilien-Ratgeber für Deutschland.

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