$0 Kanton Basel-Stadt Pflegefamilie Checkliste

Pflegegeld und Steuern in Basel-Stadt: Was steuerpflichtig ist und was nicht

Die häufigste finanzielle Fehlvorstellung bei angehenden Pflegeeltern in Basel-Stadt lautet: "Das Pflegegeld ist steuerfrei." Es ist nicht falsch — aber es ist auch nicht ganz richtig. Die Schweiz macht eine Unterscheidung, die Deutschland so nicht kennt, und diese Unterscheidung hat reale Auswirkungen auf Ihre Steuererklärung und Ihren Nettobetrag.

Die zwei Komponenten des Pflegegeldes

Das monatliche Pflegegeld in Basel-Stadt setzt sich aus zwei rechtlich unterschiedlichen Teilen zusammen:

1. Aufenthaltsbeitrag (Kostgeld) Dieser Betrag deckt die direkten Sachkosten des Kindes: Nahrung, Kleidung, Wohnen, Schulmaterial. Er beträgt für die Dauerpflege rund CHF 1'070 pro Monat (Stand 2026). Der Aufenthaltsbeitrag ist steuerfreier Spesenersatz — er wird in der Steuererklärung nicht deklariert und erhöht Ihr steuerbares Einkommen nicht.

2. Betreuungsbeitrag Dieser Betrag entschädigt Ihren Zeitaufwand und Ihre erzieherische Leistung. Er beträgt für die Dauerpflege rund CHF 578 pro Monat. Der Betreuungsbeitrag gilt als steuerpflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit — mit allen Konsequenzen.

Das Total für die Standard-Dauerpflege beläuft sich damit auf rund CHF 1'648 pro Monat. Davon sind CHF 578 steuerbar.

Lohnausweis und AHV-Abzüge

Weil der Betreuungsbeitrag als unselbständiges Erwerbseinkommen gilt, wird der Kanton Basel-Stadt zu Ihrem Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Das bedeutet:

  • Sie erhalten einen Lohnausweis für den steuerbaren Anteil
  • Es werden AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge vom Betreuungsbeitrag abgezogen
  • Damit erwerben Sie Rentenansprüche in der AHV — ein Aspekt, der für Personen relevant ist, die ihre Erwerbstätigkeit für die Pflegeaufgabe reduzieren oder aussetzen

Der Lohnausweis erleichtert die Steuererklärung, weil der steuerpflichtige Betrag bereits ausgewiesen ist. Trotzdem kommt es jedes Jahr zu Fehlern, weil Pflegeeltern die beiden Komponenten nicht sauber trennen.

Wo wird der Betrag in der Steuererklärung eingetragen?

Der Betreuungsbeitrag (ausgewiesen im Lohnausweis) gehört in den Abschnitt für Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Der Aufenthaltsbeitrag wird nicht deklariert.

Ein häufiger Fehler: Pflegeeltern, die beide Beträge zusammenzählen und den Gesamtbetrag als Einkommen deklarieren. Das führt zu einer Übererklärung und einem unnötig hohen Steuerausschlag.

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Kein Unterstützungsabzug für Pflegekinder

Ein weiteres Missverständnis: Anders als bei eigenen Kindern können Pflegeeltern für ein Pflegekind in der Regel keinen Unterstützungsabzug in der Steuererklärung geltend machen. Die Begründung des Kantons: Die kantonalen Beiträge decken die tatsächlichen Kosten bereits ab. Es gibt keine Doppelentlastung.

Kinderzulagen und ihre Verrechnung

Wenn Pflegeeltern für das Pflegekind Anspruch auf Kinderzulagen haben, werden diese in der Regel mit dem Pflegegeld verrechnet. Das bedeutet: Die Kinderzulagen erhöhen nicht den Nettobetrag, den Sie zusätzlich zum Pflegegeld erhalten — sie werden stattdessen in der Beitragskalkulation berücksichtigt.

Fachpflegezuschlag: Auch steuerpflichtig

Wenn Sie als Fachpflegefamilie anerkannt sind, erhalten Sie zusätzlich rund CHF 924 pro Monat als Fachpflegezuschlag (Stand 2026). Auch dieser Betrag gilt als steuerpflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und erscheint auf dem Lohnausweis.

Für Haushalte in der Pharmaindustrie — etwa Angestellte von Roche oder Novartis mit bereits hohem Einkommen — kann der kombinierte Betreuungsbeitrag plus Fachpflegezuschlag durch die Progression der Einkommenssteuer faktisch fast vollständig aufgezehrt werden. Das ist keine Falle, die der Kanton versteckt, aber es ist eine Realität, die in der Entscheidungsphase oft übersehen wird.

Verwandtenpflege: Weniger Pflegegeld, andere Steuerlogik

Bei der Verwandtenpflege (z.B. wenn Grosseltern ein Enkelkind aufnehmen) entfällt der Betreuungsbeitrag in der Regel. Vergütet wird nur der Aufenthaltsbeitrag bis zu einem Maximum von rund CHF 1'017 pro Monat. Dieser ist steuerfrei. Sozialversicherungsabzüge fallen entsprechend nicht an.

Haftpflicht und Unfall: Was der Kanton übernimmt

Pflegeeltern sind verpflichtet, das Pflegekind in ihre Privathaftpflichtversicherung einzuschliessen. Der Kanton bietet eine subsidiäre Kollektivhaftpflichtversicherung für Schäden, die nicht anderweitig gedeckt sind. Diese Kostenpositionen sind zwar überschaubar, aber relevant für die vollständige Kalkulation.

Wenn Sie die genauen aktuellen Beitragsansätze 2026, die steuerliche Behandlung des Fachpflegezuschlags und die Auswirkungen auf Ihre AHV-Rentenansprüche im Zusammenhang verstehen möchten, finden Sie eine strukturierte Übersicht mit Rechenbeispielen im Ratgeber für Pflegefamilien & Adoption im Kanton Basel-Stadt.

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