Verwandtenpflege in der Schweiz: Pflegegeld, Rechte und was Grosseltern wissen müssen
Wenn ein Kind nicht bei seinen Eltern leben kann, ist die Unterbringung bei Grosseltern, einer Tante oder einem Onkel oft der erste Reflex — und aus Kinderschutzsicht oft der beste. Verwandte sind nicht Fremde. Das Kind kennt sie, hat eine Bindung zu ihnen, und eine Platzierung im familiären Umfeld bringt weniger Brüche. Die Schweizer Pflegekinderhilfe fördert diese Form ausdrücklich. Trotzdem gelten für die Verwandtenpflege eigene Regeln, die sich in einem wesentlichen Punkt von der Fremdpflege unterscheiden.
Was ist Verwandtenpflege genau?
Verwandtenpflege bedeutet, dass ein Kind bei Personen aus dem familiären Umfeld der leiblichen Eltern untergebracht wird, die nicht die Eltern selbst sind. Typische Konstellationen:
- Grosseltern nehmen ein Enkelkind auf
- Tante oder Onkel betreuen ein Nichte oder einen Neffen
- Geschwister der Eltern oder andere nahe Verwandte übernehmen die Betreuung
Für die Platzierung gelten dieselben bundesrechtlichen Grundlagen wie für die Fremdpflege: PAVO auf Bundesebene, im Kanton Basel-Stadt ergänzt durch die PFVO. Die Bewilligungspflicht besteht auch für Verwandte — wer ein Kind mehr als einen Monat entgeltlich oder mehr als drei Monate unentgeltlich aufnimmt, braucht eine Pflegeplatzbewilligung der Fachstelle Jugendhilfe.
Was erhalten Verwandte als Pflegegeld?
Hier liegt der grösste Unterschied zur Fremdpflege: Bei der Verwandtenpflege entfällt in Basel-Stadt der Betreuungsbeitrag in der Regel vollständig.
Vergütet wird nur der Aufenthaltsbeitrag — die Deckung der Sachkosten des Kindes (Kost, Logis, Kleidung). Dieser beträgt maximal rund CHF 1'017 pro Monat (Stand 2026).
Zum Vergleich:
| Pflegeform | Aufenthaltsbeitrag | Betreuungsbeitrag | Total |
|---|---|---|---|
| Fremdpflege (Standard) | ca. CHF 1'070 | ca. CHF 578 | ca. CHF 1'648 |
| Verwandtenpflege | ca. CHF 1'017 | entfällt | ca. CHF 1'017 |
Die finanzielle Sonderregelung bedeutet in der Praxis, dass Grosseltern, die bereits im Rentenalter sind und ein Enkelkind aufnehmen, deutlich weniger Unterstützung erhalten als eine fremde Pflegefamilie.
Steuerliche Behandlung bei Verwandtenpflege
Da bei der Verwandtenpflege kein Betreuungsbeitrag ausbezahlt wird, gibt es keinen Lohnausweis und keine AHV-Abzüge. Der Aufenthaltsbeitrag ist steuerfrei. Das vereinfacht die Steuererklärung, ist aber auch der Grund für den tieferen Gesamtbetrag — der steuerfreie Aufenthaltsbeitrag ersetzt lediglich die Kosten des Kindes, mehr nicht.
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Kindesschutzrechtliche Dimension: KESB und freiwillige Platzierung
Verwandtenpflege kann auf zwei Wegen entstehen:
Freiwillig: Die Eltern sind einverstanden und übergeben das Kind aus eigener Überzeugung an die Verwandten. Auch dann sollten die formalen Anforderungen und eine allfällige Bewilligungspflicht mit der Fachstelle Jugendhilfe geklärt werden.
Behördlich angeordnet: Die KESB hat festgestellt, dass das Kindeswohl erheblich gefährdet ist, und ordnet die Platzierung bei den Verwandten an. Die Verwandten werden in diesem Fall Teil einer behördlichen Massnahme, mit den entsprechenden Rechten und Pflichten.
In beiden Fällen bleibt der KJD für die Aufsicht zuständig. Die Bewilligungspflicht richtet sich auch hier nach Dauer und Entgelt; die konkrete Situation sollte der Fachstelle Jugendhilfe gemeldet und mit ihr geklärt werden.
Besuchsrecht der leiblichen Eltern
Ein heikles Thema bei Verwandtenpflege: Wenn Grosseltern das Kind betreuen, bleibt das Besuchsrecht der leiblichen Eltern in der Regel bestehen. Die Grosseltern befinden sich damit in einem Spannungsfeld — einerseits sollen sie dem Kind Stabilität geben, andererseits müssen sie regelmässige Kontakte mit Eltern ermöglichen, deren Verhalten möglicherweise der Grund für die Platzierung war.
Der KJD unterstützt in solchen Situationen mit Fallbegleitung und, wenn nötig, mit strukturierten Besuchsregelungen, bei denen Kontakte unter Aufsicht stattfinden.
Wohnanforderungen: Was gilt auch für Verwandte?
Auch bei Verwandtenpflege muss die Wohnsituation eine kindgerechte Umgebung mit angemessenem Rückzugsort bieten. Die Fachstelle Jugendhilfe beurteilt das situationsbezogen — eine enge Wohnsituation führt nicht automatisch zur Ablehnung, aber sie muss thematisiert werden.
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