Adoptionsvermittlungsgesetz: Was es regelt und warum es für Bewerber wichtig ist
Wer in Deutschland ein Kind adoptieren möchte, stößt früh auf ein Geflecht von Gesetzen und Behörden. Das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) ist dabei das zentrale Regelwerk, das festlegt, wer die Vermittlung übernehmen darf, wie das Verfahren abläuft und welche Schutzstandards einzuhalten sind. Es ist kein akademisches Thema – es bestimmt direkt, wo Bewerber anfangen, wen sie ansprechen und welche Schritte sie durchlaufen.
Was regelt das Adoptionsvermittlungsgesetz?
Das AdVermiG regelt in erster Linie die organisatorische Seite der Adoption. Es beantwortet die Frage: Wer darf ein Kind zur Adoption vermitteln? Und unter welchen Bedingungen?
Die Kernantwort: Nur staatlich zugelassene Stellen dürfen vermitteln. Private Direktvermittlungen – also Vereinbarungen zwischen Eltern und Adoptiveltern ohne Beteiligung einer Fachstelle – sind verboten. Das Gesetz sichert damit ein staatliches Vermittlungsmonopol.
Hinter diesem Monopol steckt eine klare Schutzlogik: Adoptionen sollen nicht unter dem Druck finanzieller Anreize oder ohne fachliche Begleitung stattfinden. Das schützt das Kind, die abgebenden Eltern und die Adoptivbewerber gleichermaßen.
Welche Stellen dürfen vermitteln?
Das AdVermiG unterscheidet zwischen verschiedenen zugelassenen Stellen:
Örtliche Jugendämter: Die erste Anlaufstelle für Adoptionsbewerber. Jedes Jugendamt betreibt eine Adoptionsvermittlungsstelle, die für seinen Zuständigkeitsbereich zuständig ist. Hier findet die Eignungsprüfung statt, hier werden Bewerber auf die Warteliste gesetzt.
Zentrale Adoptionsstellen (ZAS) der Landesjugendämter: Auf Landesebene koordinieren die Zentralen Adoptionsstellen die Arbeit der örtlichen Jugendämter. Sie übernehmen schwierige Einzelfälle, vermitteln Kinder überregional und sind federführend bei Auslandsadoptionen. In Deutschland gibt es 15 Landesjugendämter – Bayern und NRW haben aufgrund ihrer Größe je zwei.
Anerkannte freie Träger: Neben staatlichen Stellen gibt es eine begrenzte Zahl staatlich anerkannter Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft. Organisationen wie Caritas, Diakonie oder spezialisierte Vereine wie "Eltern für Kinder e.V." und "familie international frankfurt (fif) e.V." sind für bestimmte Herkunftsländer akkreditiert. Die Zulassung wird vom Bundesamt für Justiz erteilt und regelmäßig überprüft.
Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZSt): Das Bundesamt für Justiz fungiert als zentrale Behörde im Sinne des Haager Adoptionsübereinkommens. Es koordiniert internationale Adoptionsverfahren, führt Statistiken und erteilt Bescheinigungen für Deutsche, die im Ausland adoptieren möchten.
Das Adoptionshilfegesetz 2021: Was hat sich geändert?
Das Adoptionsvermittlungsgesetz wurde 2021 durch das Adoptionshilfegesetz (AdHiG) grundlegend reformiert. Die wichtigsten Änderungen für Adoptionsbewerber:
Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoptionen (§ 9a AdVermiG): Wer das Kind seines Partners adoptieren möchte, muss jetzt vor Einleitung des Verfahrens eine Beratung durch eine anerkannte Stelle in Anspruch nehmen. Ziel ist sicherzustellen, dass die Adoption wirklich im Interesse des Kindes liegt und nicht nur der rechtlichen Vereinfachung für die Erwachsenen dient.
Verbot unbegleiteter Auslandsadoptionen (§ 2b AdVermiG): Internationale Adoptionen sind nun untersagt, wenn sie nicht durch eine anerkannte Fachstelle begleitet werden. Das gilt unabhängig davon, ob das Herkunftsland Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist oder nicht.
Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung: Alle Beteiligten – abgebende Eltern, Adoptivbewerber und das Kind – haben jetzt einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung und Begleitung, auch nach Abschluss des Verfahrens.
Akteneinsicht für Adoptierte: Ab 16 Jahren kann das adoptierte Kind Einsicht in seine Vermittlungsakte nehmen (§ 9b AdVermiG). Die Akten müssen 100 Jahre aufbewahrt werden.
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Was bedeutet das für die Praxis?
Für Adoptionsbewerber bedeutet das AdVermiG konkret:
Keine Abkürzungen: Es gibt keinen legalen Weg, das Vermittlungsmonopol zu umgehen. Wer ein Kind adoptieren möchte, muss den offiziellen Weg über eine zugelassene Stelle gehen.
Beratungspflicht ernst nehmen: Die verpflichtende Beratung – insbesondere bei Stiefkindadoptionen – ist kein bürokratisches Hindernis, sondern ein fachliches Instrument. Bewerber, die offen in diese Gespräche gehen, profitieren davon.
Freie Träger als Option: Kirchliche Stellen wie Caritas und Diakonie sind formal gleichgestellt mit kommunalen Jugendämtern. In manchen Regionen haben freie Träger kürzere Wartezeiten oder andere Schwerpunkte. Es lohnt sich, mehrere Stellen zu vergleichen.
Dokumentationspflicht: Das Gesetz verpflichtet Vermittlungsstellen, alle relevanten Unterlagen über 100 Jahre aufzubewahren. Das schützt das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft.
Welche Beratungsstelle ist die richtige?
Für Inlandsadoptionen ist das zuständige örtliche Jugendamt der gesetzlich vorgesehene erste Schritt. Wer jedoch offen für freie Träger ist, kann alternativ eine Caritas- oder Diakonie-Stelle ansprechen – je nach Region und Ausrichtung.
Für internationale Adoptionen muss zusätzlich eine für das gewünschte Herkunftsland akkreditierte Auslandsvermittlungsstelle gefunden werden. Die aktuell zugelassenen Stellen sind auf der Website des Bundesamts für Justiz (bundesjustizamt.de) aufgelistet.
Das Adoptionsvermittlungsgesetz klingt nach Bürokratie – und das ist es auch. Aber es ist gutartige Bürokratie: Sie schützt alle Beteiligten und verhindert, dass Adoptionen unter falschen Vorzeichen stattfinden.
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