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Adoption im Kanton Bern: Voraussetzungen, Ablauf und Kosten 2026

Wer heute im Kanton Bern ein Kind adoptieren möchte, trifft auf ein System im Umbruch. Inlandadoptionen von Säuglingen sind faktisch auf einstellige Zahlen geschrumpft. Internationale Adoptionen sind seit Januar 2025 durch einen Bundesratsentscheid weitgehend blockiert. Was bleibt — und was wächst — ist die Stiefkindadoption. Wer das weiss, kann den eigenen Weg realistisch planen, ohne Jahre in einer Warteschlange zu verbringen, die nicht mehr existiert.

Was ist im Kanton Bern anders als anderswo?

Das Adoptionsverfahren folgt schweizweit denselben Bundesgesetzen — dem ZGB und der eidgenössischen Adoptionsverordnung (AdoV). Der Kanton Bern prägt aber die konkrete Umsetzung:

Das Kantonale Jugendamt (KJA) ist die einzige kantonale Zentralbehörde für Adoption in Bern. Es führt die Eignungsabklärungen durch, erteilt die Eignungsbescheinigung, überwacht die Adoptionspflegschaft und erlässt den Adoptionsentscheid. Es gibt keine parallele Stelle, keine kommunale Variante — alles läuft über das KJA an der Hallerstrasse 5 in Bern.

Das bedeutet für Bewerber aus dem Berner Oberland, dem Emmental oder dem Seeland: Der Weg führt zentral nach Bern. Lokale Sozialdienste können erste Orientierungspunkte liefern, aber das eigentliche Verfahren wird kantonal geführt.

Eine weitere Besonderheit: Der Besuch einer KJA-Informationsveranstaltung ist für alle Adoptionsbewerber obligatorisch — er ist nicht optional, er ist Teil des formellen Verfahrens. Diese Infoveranstaltungen sind oft auf Monate im Voraus ausgebucht. Wer zu früh wartet, verliert Zeit.

Die drei Adoptionsformen in Bern

Gemeinschaftliche Adoption

Nur verheiratete Paare können gemeinsam adoptieren. Die Voraussetzungen nach ZGB Art. 264a:

  • Beide Partner mindestens 28 Jahre alt
  • Mindestens 3 Jahre gemeinsamer Haushalt
  • Das Kind hat mindestens 1 Jahr bei den Bewerbern in Adoptionspflegschaft gelebt

Der Altersabstand zwischen Adoptierendem und Kind darf 45 Jahre nicht überschreiten — ausser bei Adoption des Kindes des Ehegatten.

Einzeladoption

Alleinstehende Personen ab 28 Jahren können einzeln adoptieren. Verheiratete Personen dürfen in Ausnahmefällen einzeln adoptieren, wenn der Ehepartner dauernd urteilsunfähig ist oder seit zwei Jahren unbekannten Aufenthalts.

Stiefkindadoption

Dies ist die dominante Form: 70 bis 80 Prozent aller Adoptionen im Kanton Bern sind Stiefkindadoptionen. Sie ermöglicht die Adoption des Kindes des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebenspartners — sofern das Paar seit mindestens drei Jahren zusammenlebt.

Seit dem 1. Juli 2022 gilt die "Ehe für alle" in der Schweiz. Das hat die Stiefkindadoption erheblich verändert: Gleichgeschlechtliche Ehepaare in Bern nutzen diesen Weg seitdem verstärkt, um die rechtliche Elternschaft beider Partner abzusichern. Der Bereich wächst — er ist damit auch derjenige, in dem das Verfahren am eingespielteren läuft.

Der Ablauf: Was erwartet Bewerber in Bern?

1. Informationsveranstaltung (obligatorisch)

Der erste formelle Schritt ist nicht das Einreichen von Dokumenten, sondern der Besuch einer Informationsveranstaltung des KJA. Dort werden die rechtlichen Grundlagen, realistischen Erwartungen und der weitere Prozess erläutert. Frühzeitig anmelden — die Termine sind gefragt.

2. Eignungsabklärung

Nach der Informationsveranstaltung erfolgt die eigentliche Abklärung durch Fachpersonen des KJA oder beauftragter Stellen. Sie prüfen:

  • Lebensverhältnisse, Wohnraum, wirtschaftliche Stabilität
  • Motivation und Kinderwunsch-Geschichte
  • Erzieherische Fähigkeiten und Belastbarkeit
  • Offenheit gegenüber dem Beziehungsgeflecht zwischen biologischen und Adoptiveltern

Das Resultat ist eine Eignungsbescheinigung, die drei Jahre gültig ist. Sie ist die formelle Voraussetzung für alle weiteren Schritte.

Kosten Eignungsabklärung: CHF 1'200 für die Sozialabklärung, CHF 500 für die Eignungsbescheinigung.

3. Adoptionspflegschaft

Bevor das Gericht oder das KJA die Adoption aussprechen kann, muss das Kind mindestens ein Jahr bei den Adoptiveltern gelebt haben (Art. 264 ZGB). Während dieser Zeit — der sogenannten Adoptionspflegschaft — wird das Verhältnis zwischen Kind und Familie behördlich begleitet.

4. Zustimmung der leiblichen Eltern

Die leiblichen Eltern müssen der Adoption zustimmen — frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Stiefkindadoptionen, bei denen ein Elternteil adoptiert, entfällt die Zustimmung des anderen, wenn dieser das alleinige Sorgerecht innehat.

5. Adoptionsentscheid (Dekret)

Das KJA erlässt den Adoptionsentscheid, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dem Dekret entsteht das vollständige rechtliche Kindverhältnis zu den Adoptiveltern, das bisherige zur Herkunftsfamilie erlischt.

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Die aktuelle Realität: Stopp der internationalen Adoption

Der Bundesratsentscheid vom 29. Januar 2025 bedeutet das faktische Ende der Auslandsadoptionen bis Ende 2026. Der Bundesrat begründet dies damit, dass die Rechtmässigkeit der Abläufe in vielen Herkunftsländern nicht ausreichend garantiert werden kann.

Für Bewerber, die sich noch nicht in einem laufenden Verfahren befinden, ist der internationale Weg damit verschlossen. Das KJA Bern kann in diesen Fällen keine neuen Prozesse mehr initiieren.

Was das bedeutet: Der Fokus verschiebt sich auf Dauerpflege als Familienbildungsweg. Viele Menschen, die ursprünglich eine Adoption angestrebt haben, finden in der Langzeitpflege eine echte — und teils bevorzugte — Alternative. Pflegekinder können Teil der Familie werden, auch ohne den rechtlichen Akt der Adoption.

Adoptionsurlaub seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 haben Adoptiveltern in der Schweiz Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Adoptionsurlaub. Finanziert wird dieser über die Erwerbsersatzordnung (EO) — analog zur Mutterschaft. Voraussetzung ist, dass das Kind bei der Aufnahme unter 4 Jahre alt ist. Dieser Anspruch gilt für Adoptionen, die durch das KJA Bern anerkannt sind.

Adoption und Herkunftssuche

Adoptierte Personen haben nach schweizerischem Recht ein verbrieftes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung (Art. 268c ZGB). Das KJA Bern führt eine kantonale Auskunftsstelle, die Adoptierte bei der Suche nach ihren biologischen Eltern unterstützt. Auch biologische Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen nach dem zur Adoption freigegebenen Kind suchen — hier hat der Schutz der Privatsphäre der Adoptivfamilie jedoch Vorrang.

Dieses Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft ist bei der Aufnahme eines Kindes kein theoretisches Randthema. Es gehört zur Vorbereitung, sich damit auseinanderzusetzen, wie und wann man dem Kind seine Geschichte erzählt.

Stiefkindadoption konkret: Was müssen Berner Paare vorbereiten?

Bei der Stiefkindadoption gelten dieselben Grundvoraussetzungen wie bei anderen Adoptionsformen, aber der Prozess ist in der Regel schlanker, weil das Kind bereits im Haushalt lebt und eine bestehende Beziehung vorhanden ist.

Typische Dokumente, die das KJA verlangt:

  • Heirats- oder Partnerschaftsurkunde
  • Geburtsschein des Kindes
  • Nachweis des gemeinsamen Haushalts über mindestens drei Jahre
  • Arztzeugnisse (Gesundheitszustand der Adoptionswilligen)
  • Strafregisterauszug (Sonderprivatauszug)
  • Betreibungsregisterauszug

Der entscheidende Unterschied zur anderen Adoption: Bei der Stiefkindadoption muss der andere leibliche Elternteil in der Regel zustimmen oder sein Sorgerecht entzogen sein. Wenn der Kontakt zum anderen Elternteil abgebrochen ist oder dieser die Zustimmung verweigert, kann das Verfahren erheblich länger dauern und rechtliche Beratung erfordern.

Praktische Einschätzung: Wer sollte was wählen?

Wer ein fremdes Kind adoptieren möchte, muss heute realistisch sein: Inlandadoptionen von Säuglingen sind eine Ausnahmeerscheinung. Der Weg über die Dauerpflege — mit der Option, das Pflegeverhältnis langfristig zu gestalten — ist für die meisten Menschen der zugänglichere Weg zur Familienbildung.

Wer eine Stiefkindadoption anstrebt, hat den funktionierenden Kanal. Das Verfahren ist aufwendig, aber klar strukturiert, und das KJA Bern hat mit dieser Form die meiste Erfahrung.

Wer unsicher ist, welcher Weg der richtige ist, findet im Ratgeber Pflegefamilie & Adoption Kanton Bern eine detaillierte Entscheidungshilfe — inklusive der genauen Kosten, Fristen und eines Schritt-für-Schritt-Überblicks über das Berner Verfahren.

Der erste Schritt

Unabhängig vom gewählten Weg: Der erste Schritt ist die Anmeldung zur KJA-Informationsveranstaltung. Sie ist obligatorisch — und sie ist der Moment, wo viele Fragen von Fachpersonen direkt beantwortet werden können. Je besser vorbereitet man an diesem Abend erscheint, desto wertvoller ist er.

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